Verjährungshemmende Änderungsanträge

Das Jahresende 2013 gibt Anlass für gezielte Änderungsanträge, weil mit Ablauf des Kalenderjahrs für ein weiteres Jahr Festsetzungsverjährung eintritt, welche Änderungen insoweit ausschließt.

Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer- und Feststellungsbescheide sind auf Antrag uneingeschränkt änderbar (§ 164 Abs. 2 AO), jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO), weil dann der Nachprüfungsvorbehalt von Gesetzes wegen entfällt. Wird der Änderungsantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist die Verjährung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO).

In der Praxis sollte geprüft werden, ob noch in 2013 Änderungsanträge geboten sind, weil die Verjährungsfrist am 31.12.2013 abzulaufen droht. In den Fällen, in denen Steuererklärungen oder Steueranmeldungen abzugeben sind, läuft die normale 4-jährige Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (Beginn ist der Ablauf des Jahrs der Steuererklärungsabgabe, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) zum 31.12.2013 für Steuern aus dem Kalenderjahr 2008 ab, wenn die Steuererklärung im Jahr 2009 eingereicht worden ist. In Einzelfällen wird Ende 2013 die Verjährung für 2007 ablaufen, weil die Steuererklärung für 2007 erst im Jahr 2009 abgegeben wurde.

Da im Fall des Vorbehalts der Nachprüfung die Steuerfestsetzung völlig offen ist – abgesehen von Vertrauensschutztatbeständen nach § 176 AO zu Gunsten des Steuerpflichtigen –, kann der Änderungsantrag sowohl auf neue Tatsachen oder Beweismittel als auch auf veränderte rechtliche Bewertungen gestützt werden. Es ist deshalb angebracht zu prüfen, ob es steuerentlastende neue Entwicklungen der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis gibt, die Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen möglich erscheinen lassen.

Der Änderungsantrag kann auch durch den Verweis auf ein einschlägiges anhängiges Verfahren beim EuGH, BVerfG oder dem BFH begründet werden. Die Beobachtung der schwebenden Verfahren hat in der Praxis große Bedeutung, da § 363 Abs. 2 Satz 2 AO vorsieht, dass ein Einspruchsverfahren insoweit ruht, als der Einspruch auf ein rechtshängiges Verfahren gestützt wird.

Als Beilage zum BStBl Teil II wird vierteljährlich in aktualisierter Fassung eine Liste der beim BFH, BVerfG und EuGH anhängigen Verfahren in Steuersachen veröffentlicht.

Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des BFH werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. BFH-Entscheidungen, die vorab auf den Internet-Seiten des BMF veröffentlicht worden sind, sind bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 14.1.2005, OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 22.2.2005).


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