Bei neu eingestellten Auszubildenden kann in vielen Fällen auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. einer Ersatzbescheinigung verzichtet werden. Lesen Sie jetzt, was Sie beachten müssen.

Bald werden die neuen Auszubildenden in den Betrieben eintreffen. Viele Arbeitgeber haben ihren neuen Auszubildenden im Vorfeld ein Merkblatt zukommen lassen, welche Unterlagen sie von ihnen benötigen. Dabei wird oftmals die Lohnsteuerkarte angesprochen.

Für den Lohnsteuerabzug in 2011 gelten grundsätzlich die Merkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiter. Die liegt aber bei vielen Azubis nicht vor.

Dem Hinweis der Auszubildenden, dass ihnen für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte zugesandt worden ist und für 2011 weder von der Gemeinde noch vom Finanzamt eine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt wird, entgegnen viele Arbeitgeber, dass sich die Auszubildenden dann eine „Ersatzbescheinigung“ beim Finanzamt besorgen müssten. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann ein Arbeitgeber bei einem Auszubildenden, der bei ihm im Laufe des Jahres 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnt, auf die „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ verzichten und die Lohnsteuer – trotz nicht vorgelegter Lohnsteuerkarte und Ersatzbescheinigung – nach der Steuerklasse I ermitteln (§ 52b Abs. 4 EStG).

Der Auszubildende hat seinem Arbeitgeber allerdings

  • seine Identifikationsnummer,
  • seinen Geburtstag und
  • die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
  • mitzuteilen.

Weiterhin muss er schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Auszubildenden als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hintergrund für die Vereinfachungsregelung ist, dass für Ausbildungsvergütungen regelmäßig ohnehin nur eine geringe oder gar keine Lohnsteuer anfällt.