Kommt es unter Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten, stellt sich im Extremfall die Frage, ob die Gesellschaft insgesamt aufzulösen ist oder Fortführung unter Ausschluss eines Einzelnen in Betracht kommt.

Ausschluss eines GbR-Gesellschafters

In § 737 BGB ist ausdrücklich geregelt, unter welchen Umständen der Ausschluss eines GbR-Gesellschafters möglich ist. Voraussetzung ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft auch im Falle der Kündigung eines Gesellschafters fortbestehen soll. Zum zweiten muss ein Umstand vorliegen, der die übrigen Gesellschafter zur Kündigung des Gesellschafters aus wichtigem Grund berechtigt.

Ohne Ausschlussregelung muss GbR grundsätzlich aufgelöst werden

Existiert eine solche Fortbestandsvereinbarung nicht, führt die Kündigung zur Auflösung der GbR insgesamt. Eine Fortführung unter den übrigen Gesellschaftern ist nicht möglich. Dieses Ergebnis ist jedoch selten wünschenswert, da die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter häufig ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Fortsetzung der Gesellschaft haben. Um diesem Interesse gerecht zu werden, kann auch bei Fehlen einer entsprechenden Vertragsbestimmung eine Fortsetzungsklausel für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters nachträglich durch Gesellschafterbeschluss gefasst werden.

Wichtig: Nachträgliche Fortsetzungsklausel nur gemeinschaftlich möglich

Zu beachten ist, dass den Gesellschaftern die Geschäftsführung gemäß § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zusteht und somit - sofern keine andere vertragliche Regelung vorliegt - alle Gesellschafter der Fortsetzungsklausel zustimmen müssen.

Kündigungs/ Ausschlussgründegründe

Wichtige Gründe, die zur Kündigung und damit zum Ausschluss eines Gesellschafters nach § 737 BGB berechtigen, sind in § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB beispielhaft, jedoch nicht abschließend aufgezählt.

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung

Neben der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung legt das Gesetz fest, dass auch das Unmöglichwerden der Erfüllung einer wesentlichen Gesellschafterverpflichtung als wichtiger Grund ausreichend ist. Hieraus folgt, dass ein Verschulden nicht zwingend erforderlich ist. Allein das Faktum, dass wesentliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, ist bereits ausreichend.

Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar

Nach Auffassung des BGH kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus wichtigem Grund dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Hiernach ist der Ausschluss eines Gesellschafters dann möglich, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 21.11.2005, II ZR 367/03).

Der wichtige Grund, auf den der Ausschluss gestützt wird, muss sich stets auf den auszuschließenden Gesellschafter selbst beziehen. Durch die Beschränkung auf wichtige Gründe, ist klargestellt, dass an die Beurteilung, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund gegeben ist, hohe Anforderungen zu stellen sind.

Gibt es kein milderes Mittel?

Der Ausschluss eines Gesellschafters stellt die Ultima Ratio dar. Kommen mildere Mittel in Betracht, die eine ordnungsgemäße Fortführung auch bei Beibehaltung der ursprünglichen Zusammensetzung der Gesellschaft ermöglichen, sind diese vorzuziehen.

Ist der störende Gesellschafter beispielsweise durch eine pflichtwidrige Geschäftsführung aufgefallen und lässt der Gesellschaftsvertrag den Entzug der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluss zu, ist zu prüfen, ob diese Maßnahme bereits ausreichend ist.    

Was gilt, wenn beide Fehler gemacht haben?

Im Jahr 2003 entschied der BGH außerdem, dass sofern das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich ist, eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 31.03.2003, II ZR 8/01).

Einer tanzt aus der Reihe

Beispiel: In einer Metzgerei, die als GbR geführt wird, kommt es unter den Gesellschaftern immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob bereits verdorbenes  Fleisch noch zum Verkauf angeboten werden soll. Während die Gesellschafter A und B strikt dagegen sind, wird Gesellschafter C regelmäßig in Abwesenheit der anderen beiden tätig und legt Altware zurück in die Theke. A und B bemerken, dass C sich darüber hinweggesetzt hat, dass nur einwandfreie Ware angeboten werden soll und wollen mit ihm das Geschäft nicht weiter fortführen.  

Die Gesellschafter A und B können sich nun nicht lediglich pauschal darauf berufen, dass eine weitere Zusammenarbeit in der ursprünglichen Gesellschaftskonstellation nicht mehr möglich ist und daraufhin den ihrer Ansicht störenden C ausschließen. Dieser muss zudem mehr als alle anderen dazu beigetragen haben, dass die Aufrechterhaltung der Gesellschaft wegen des beschädigten Betriebsklimas so nicht mehr zumutbar ist. Im geschilderten Fall bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass allein C dafür verantwortlich ist, dass eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar ist.

Ausschluss eines Gesellschafters nicht nur aus wichtigem, sondern auch aus sachlichem Grund

Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus festlegen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist und Ausschlussgründe ausdrücklich benennen. Diese müssen jedoch einen sachlichen Hintergrund haben, so dass Willkür der übrigen Gesellschafter unmöglich ist.

Mehrheitsbeschluss alleine reicht nicht

Somit ist es unzulässig, einen Gesellschafter durch mehrheitlichen Beschluss aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser Mehrheitsbeschluss im Gesellschaftsvertrag einzige Voraussetzung für einen Ausschluss wäre. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam und verstößt im Ergebnis gegen § 138 BGB (BGH, Urteil v. 19.09.2005, II ZR 173/04).  

Beispiel: Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern können sachliche Gründe vorliegen, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstellung einseitig beenden.

Prüfungsphase bei Zusammenschluss von Ärzten

Das gilt insbesondere, bei einen Zusammenschluss von Ärzten, die regelmäßig auf ihre Zulassung als Kassenärzte angewiesen und in dieser Eigenschaft besonderen öffentlich-rechtlichen Restriktionen bei der Gestaltung ihres beruflichen Zusammenwirkens ausgesetzt sind, da z.B.  nach dem Zulassungsrecht für eine Tätigkeit als angestellter Arzt enge zeitliche Beschränkungen bestehen. Der jeweilige Zulassungsausschuss achtet darauf, dass die derzeit geltenden Regeln, nach denen Ärzte nur in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft ihren Beruf gemeinsam ausüben dürfen, nicht nur in einem formellen Sinn eingehalten werden.

Für die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen u. U. weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können daraus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen wird, ob zwischen den Gesellschaftern das notwendige Vertrauen besteht, vor allem ob sie in ihrer besondere ethische Anforderungen stellenden Berufsauffassung harmonieren. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht von vornherein als sittenwidrig angesehen werden, wenn den Altgesellschaftern - zumal wenn sie allein Träger des Gesellschaftsvermögens sind und der neue Partner ohne Leistung einer Einlage aufgenommen wird - für eine angemessene Prüfungszeit das Recht eingeräumt wird, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn keine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen, das Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen (BGH, Urteil v. 08.03.2004, II ZR 165/02).

Folgen des Ausscheidens

Die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in § 736 und §§ 738 ff BGB geregelt. Nach § 738 Satz 2 BGB erhält der durch Ausschluss ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung in der Höhe, die ihm bei Auflösung der Gesellschaft zustünde. Gem. § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB haftet er noch fünf Jahre im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten.