Elterngeld als Bezug bei der Unterhaltsberechnung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist das Elterngeld grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Häufig kann aber der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.652 EUR (2016) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag erhöht sich um die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Vom Höchstbetrag sind aber Einkünfte und Bezüge in Abzug zu bringen, soweit sie 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Elterngeld ist in voller Höhe Bezug

Nach R 33a. 1 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 EStR sind Einkünfte und Leistungen, soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen, als Bezüge zu erfassen. Zu den Bezügen gehört dementsprechend auch das Elterngeld (unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG) nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG). Der BFH hat mit Beschluss vom 20.10.2016 (VI R 57/15, Haufe Index 10026996) die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrages (§ 2 Abs. 4 BEEG, in der Regel 300 EUR) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zählt. Die Finanzverwaltung hat dies bis einschließlich 2011 noch anders gesehen und den Sockelbetrag bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge nicht mitberücksichtigt, weil dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden (R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR 2008, Haufe Index 2091752).

Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist aber abzuziehen

Nach § 32 b Abs. 2 Nr.1 EStG ist aber ein (bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) nicht verbrauchter Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1a EStG vom Elterngeld abzuziehen.

Beispiel: A machte in seiner Einkommensteuererklärung 2016 8.652 EUR Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen geltend. Bei der unterhaltenen Person handelt es sich um die Mutter (B) der gemeinsamen Kinder. Sie erhielt in 2016 3.600 EUR Elterngeld. Das Elterngeld berechnete sich auf Grundlage einer selbstständigen Tätigkeit, aus der B auch in 2016 einen Gewinn i. H. v. 1.000 EUR erzielte.

Praxis-Tipp: Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei Gewinneinkünften abzuziehen

Das Elterngeld gehört zu den Lohnersatzleistungen. Dieses wird nicht nur Arbeitnehmern gewährt sondern aus Gründen der Gleichbehandlung auch Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbstständigen, wenn sie nach der Geburt ihr Kind betreuen und ihre Arbeit reduzieren. Insofern unterscheidet sich der Bezug von Elterngeld von den übrigen Lohnersatzleistungen des § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a – h. Diese werden nicht ausschließlich, aber typischerweise Arbeitnehmern gewährt. 

Für die Ermittlung der Höhe des Elterngelds wird bei Gewinneinkünften der wegen Kinderbetreuung entgangene Gewinn nach Abzug der Steuern zugrunde gelegt. Für die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 EStG werden aber aus Gründen der Vereinfachung die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Beträge gem. § 32 b Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Bestimmungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ermittelt. So wird also auch das Elterngeld eines Selbstständigen wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt. 

Dies führt dazu, dass das Elterngeld, welches – wie hier bei B - auf Grundlage einer selbstständigen Tätigkeit berechnet wurde, stets um den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 a EStG i. H. von 1.000 EUR gekürzt wird. Dies gilt unabhängig davon, dass Selbstständige bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte die Betriebsausgaben in voller Höhe abziehen können. Der Arbeitnehmer kann aber nach § 32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG den Pauschbetrag nur dann abziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Dementsprechend werden Bezieher von Gewinneinkünften in diesen Fällen bevorzugt. 

Berechnung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG

Daher ist auch bei der Unterhaltsberechnung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Die Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf das Elterngeld steht der Kostenpauschale i. H. von 180 EUR nicht entgegen. Sie ist zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. A. 19.5.2. Abs. 2 DA-KG 2016) Somit ist hier wie folgt zu rechnen:

Maximal abziehbarer Betrag
8.652 EUR
Einkünfte aus § 18 EStG
1.000 EUR
Elterngeld 
3.600 EUR
Abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.000 EUR
Abzüglich
180 EUR

Gesamt3.420 EUR
Abzüglich anrechnungsfreier Betrag
624 EUR
Verbleibender Betrag
2.796 EUR
2.796 EUR
Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG

5.856 EUR

Hinweis: Das Elterngeld ist auf der Anlage Unterhalt in Zeile 111 (übrige Bezüge) einzutragen. Hier sollte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Abzug gebracht und auf einem besonderen Blatt erläutert werden. Es ist zwar ein Feld "Kosten zu den Bezügen" (Zeile 113) vorhanden; da aber hier die Pauschale von 180 EUR ohne Angaben automatisch berücksichtigt wird, würde ansonsten bei der Angabe von 1.000 EUR (anstatt 1.180 EUR) Abzugsvolumen verloren gehen.