Berechnung fiktiver Erstattungszinsen im Billigkeitsverfahren

Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. 

Beispiel: Für die Einkommensteuer 2013 des A wurden Nachzahlungszinsen vom 1.4.2015 bis 29.10.2017 (Bekanntgabe, Wirksamkeit der Steuerfestsetzung) festgesetzt. Am 30.4.2016 leistete A eine freiwillige Zahlung.

Nach Abschnitt 70.1.2 AEAO zu § 233a sind Zinsen sind nur für den Zeitraum bis zum Eingang der freiwilligen Leistung zu erheben. Wurde die freiwillige Leistung erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht oder war sie geringer als der zu verzinsende Unterschiedsbetrag, sind Nachzahlungszinsen aus Vereinfachungsgründen insoweit zu erlassen, wie die auf volle 50 EUR abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist.

Berechnung der fiktiven Erstattungszinsen

Im Beispiel wurde die freiwillige Leistung am 30.4.2016 erbracht, und die Steuerfestsetzung wurde am 29.10.2017 wirksam. Die Finanzverwaltung geht in ihren Beispielen 14 und 15 in Abschnitt 70.1.2 AEAO zu § 233a bei der Berechnung der fiktiven zu erlassenden Erstattungszinsen davon aus, dass der Tag des Eingangs der (vorzeitigen freiwilligen) Zahlung nicht einzubeziehen ist.

Dies begründet die Verwaltung mit den §§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB. Danach ist, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitzurechnen. Dies würde hier bedeuten, dass für den Zeitraum vom 1.5.2016 bis zum 29.10.2017 fiktive Erstattungszinsen zu berechnen sind, sodass ein Erlass von 17 vollen Monaten (vom 1.5.2016 bis 30.9.2017) zu gewähren ist. 

BFH zählt Tag der Zahlung aber mit

Der BFH hat aber entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden (Urteil v. 31.5.2017, I R 92/15, Haufe Index 11398784), dass § 238 Abs. 1 Satz 2 AO hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs bestimmt, dass Zinsen von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, zu zahlen sind. Die Formulierung "von dem Tag an" sei zweifelsfrei in dem Sinne zu verstehen, dass der erste Tag des Zinslaufs von Anfang an, also ab 00:00 Uhr, bei der Berechnung des Zinslaufs und der Ermittlung der vollen Monate mitzuzählen ist. Mangels entgegenstehender Bestimmung gelte diese Regelung auch für die Ermittlung des Zinslaufs bei fiktiven Erstattungszinsen.

Die Verzinsung beginnt hier frühestens mit dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 AO). Der Zahlungstag ist demnach von Anfang an ("von dem Tag an"), also ab Tagesbeginn 0:00 Uhr, bei der Berechnung der Dauer des Zinslaufs und der Ermittlung der vollen Monate einzubeziehen.

Somit wird hier der 30.4.2016 bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Fristende ist dann mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats erreicht, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Daher sind hier fiktive Erstattungszinsen vom 30.4.2016 bis 29.10.2017 zu berechnen, sodass ein Erlass von 18 vollen Monaten zu gewähren ist. 

Schlagworte zum Thema:  Steuernachzahlung, Abgabenordnung, Zinsen