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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – ABC IntStR / 2 Inhalt

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Die DBA enthalten i. d. R. Bestimmungen für ESt, KSt, SolZ, GewSt und VSt.[1] Sie gelten für das Staatsgebiet der beteiligten Staaten, jedoch sind bei einigen Staaten bestimmte Gebiete ausgeschlossen, z. B. nach dem DBA-UK die Kanalinseln, die Isle of Man und Gibraltar. Das DBA USA gilt nicht für Puerto Rico und Guam. Dagegen ist das DBA Frankreich auch auf die überseeischen Departements anzuwenden (z. B. Martinique).

Das DBA gilt für eine Person, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden ansässig ist.[2]

Diese ansässige Person ist nach Art. 1 Abs. 1 OECD-MA abkommensberechtigt. Eine natürliche Person ist nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA dort ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder eines anderen Merkmales stpfl. ist, wobei die Stpfl. über eine Quellenbesteuerung hinausgehen muss. Aus deutscher Sicht ist eine Person dort ansässig, wo sie der unbeschränkten Stpfl. unterliegt.

Ist die Person danach in beiden Staaten ansässig (Doppelansässigkeit), regelt die Tie-breaker-rule des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA, welche Ansässigkeit vorrangig ist. I.d.R. gilt die Person danach in dem Staat als ansässig, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt hat.

Eine Körperschaft ist nach Art. 4 Abs. 1, 3 der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen Merkmals, regelmäßig also des Sitzes, steuerpflichtig ist. Ist sie danach in beiden Staaten steuerpflichtig, gilt sie nur im Staat ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung als ansässig (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2014). Für doppelansässige Gesellschaften hat diese Regelung in Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 eine Verschärfung erfahren. Dies betrifft Körperschaften, die in dem einen Staat ihren Sitz, in dem anderen Staat ihre Geschäftsleitung haben. In diesem Fall einigen sie die ...

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