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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

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Art. 1 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1[1]) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

(2) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, daß die in einem der Vertragstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Französischen Republik:

 

a)

l'impôt sur le revenu des personnes physiques – taxe proportionnelle et surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen – Proportionalsteuer und Progressivsteuer),

 

b)

le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien Berufe),

 

c)

l'impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales (Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer Personen),

 

d)

la contribution des patentes (Gewerbesteuer),

 

e)

la taxe d'apprentissage (Lehrlingsabgabe),

 

f)

la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties (Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke),

 

g)

l'impôt de solidarité sur la fortune (Solidaritätsteuer vom Vermögen)[2]

 

2.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer.

 

(4) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.

 

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das Abkommen zu gelten hat.

[1] Eingefügt durch Zusatzabkommen vom 31.3.2015. Die bisherigen Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5.
[2] Geändert durch Zusatzabkommen vom 28.9.1989.

Art. 2 [Allgemeine Begriffsbestimmungen, Wohnsitz, Betriebstätte]

 

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:

 

1.

Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur das französische Mutterland (France métropolitaine) und die überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).

 

2.

Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

 

3.

Der Begriff "Person" bedeutet:

 

a)

natürliche Personen;

 

b)

juristische Personen. 2Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen.

 

4.

 

a[1])

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.

 

b)

Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

(aa)

Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(bb)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(cc)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(dd)

Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

 

c)

Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2Dies gilt auch für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

 

5.

Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

 

6.

Der Begriff " deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird.

2Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeut...

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