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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Südafrika

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Republik Südafrika (Hauptstadt: Pretoria = Regierungssitz, Kapstadt = Parlament; Bloemfontein = Oberstes Berufungsgericht; Amtssprachen: Englisch, Afrikaans und mehrere Regionalsprachen) ist der südlichste Staat Afrikas. Südafrika grenzt an > Namibia, > Botsuana und > Simbabwe im Norden, an > Mosambik und Eswatini (> Swasiland) im Nordosten, umschließt > Lesotho und liegt sowohl am Südatlantik als auch am Indischen Ozean.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 25.01.1973 (BGBl 1974 II, 1185 = BStBl 1974 I, 850), das am 28.02.1975 in Kraft getreten ist (BGBl 1975 II, 440 = BStBl 1975 I, 640).

Am 09.09.2008 wurde ein Revisionsabkommen (RevAbk) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist (zu diesem zB Hensel, IWB 2012, 227). Es wurde durch Protokoll vom 06.03.2024 (Protokoll 2024) geändert. Die Änderung soll nach Art 16 des Protokolls 2024 zeitgleich mit dem RevAbk in Kraft treten, was am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden geschieht. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Während das DBA 1973 noch in Deutsch, Afrikaans und Englisch abgefasst ist, wurden die späteren Vereinbarungen nur in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Südafrika und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 155ff). Das gilt auch für die Gleichbehandlungsklausel. Erst durch das RevAbk (> Rz 1) wird diese Klausel auch auf Personen ausgedehnt werden, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind (> Rz 32). Südafrika hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.03. bis 28.02...

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