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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Simbabwe

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Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Simbabwe (Hauptstadt: Harare; zahlreiche Amtssprachen, ua Englisch) ist ein Binnenstaat im südlichen Afrika und grenzt im Norden an > Sambia, im Osten an > Mosambik, im Süden an > Südafrika und im Westen an > Botsuana.

Das DBA vom 22.04.1988 mit der Republik Simbabwe ist mit Gesetz vom 25.08.1989 (BGBl 1989 II, 713 = BStBl 1989 I, 310) ratifiziert worden; es ist nebst Protokoll am 22.04.1990 in Kraft getreten (BGBl 1990 II, 244 = BStBl I, 178). Simbabwe hat ein Steuerjahr vom 01.04. bis 31.03.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 2 bis 4; für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 13) gilt darüber hinaus für alle Steuern. Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Simbabwe sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie in diesem Staat steuerpflichtig ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt ...

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