Rz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Republik Südafrika (Hauptstadt: Pretoria = Regierungssitz, Kapstadt = Parlament; Bloemfontein = Oberstes Berufungsgericht; Amtssprachen: Englisch, Afrikaans und mehrere Regionalsprachen) ist der südlichste Staat Afrikas. Südafrika grenzt an > Namibia, > Botsuana und > Simbabwe im Norden, an > Mosambik und Eswatini (> Swasiland) im Nordosten, umschließt > Lesotho und liegt sowohl am Südatlantik als auch am Indischen Ozean.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 25.01.1973 (BGBl 1974 II, 1185 = BStBl 1974 I, 850), das am 28.02.1975 in Kraft getreten ist (BGBl 1975 II, 440 = BStBl 1975 I, 640).
Am 09.09.2008 wurde ein Revisionsabkommen (RevAbk) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist (zu diesem zB Hensel, IWB 2012, 227). Es wurde durch Protokoll vom 06.03.2024 (Protokoll 2024) geändert. Die Änderung soll nach Art 16 des Protokolls 2024 zeitgleich mit dem RevAbk in Kraft treten, was am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden geschieht. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Während das DBA 1973 noch in Deutsch, Afrikaans und Englisch abgefasst ist, wurden die späteren Vereinbarungen nur in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.
Rz. 2
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Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Südafrika und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 155ff). Das gilt auch für die Gleichbehandlungsklausel. Erst durch das RevAbk (> Rz 1) wird diese Klausel auch auf Personen ausgedehnt werden, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind (> Rz 32). Südafrika hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.03. bis 28.02; zu Besonderheiten vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 129, BStBl 2023 I, 2179; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Das DBA entspricht im Wesentlichen dem bei Vertragsschluss geltenden OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff).
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 13 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat), wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 13 Abs 2). Durch das RevAbk soll dies dahin geändert werden, dass nicht auf das Steuerjahr, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen ist, der innerhalb des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet (Art 14 Abs 2 RevAbk). Mit Wirksamwerden des RevAbk wird die 183-Tage-Regelung zudem nicht mehr für Vergütungen iRd > Arbeitsnehmerüberlassung gelten (Art 14 Abs 3 RevAbk). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 135 ff.
Beispiel:
Ein Unternehmen in Deutschland mit einer Niederlassung in Südafrika tauscht in der Zeit vom 01.01. bis 31.07. (= 212 Tage) zwei ArbN aus. Der ArbN D aus dem Werk in Deutschland arbeitet in dieser Zeit in Südafrika, während der ArbN S aus der Niederlassung in Südafrika in Deutschland tätig ist.
Das Besteuerungsrecht für den in dieser Zeit von S bezogenen Arbeitslohn steht Deutschland zu, weil S für mehr als 183 Tage in Deutschland tätig war. Das Besteuerungsrecht für D bleibt Deutschland erhalten, weil sich der Aufenthalt über zwei südafrikanische Steuerjahre erstreckt und D in keinem der Steuerjahre mehr als 183 Tage in Südafrika tätig war.
Durch das RevAbk wird dies geändert werden. Weil künftig nicht mehr auf das Steuerjahr, sondern einen 12-Monats-Zeitraum abgestellt werden soll, erhält Südafrika das Besteuerungsrecht für D, so wie es Deutschland für S zusteht.
Die Zuordnung der Besteuerung an den Wohnsitzstaat ist davon abhängig, dass dieser von seinem Besteuerungsrecht nach innerstaatlichem Recht auch Gebrauch machen kann (vgl § 50d Abs 8 und 9 EStG; > Doppelbesteuerung Rz 343 ff).
Zu weiteren Verteilungsnormen (zum Begriff > Doppelbesteuerung Rz 15) > Rz 4–21.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des arbeitgebenden Unternehmens befindet (Art 13 Abs 3). Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht (vgl allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Zu Ruhegehaltszahlungen einer südafrikanischen Fluggesellschaft > Rz 16.
Rz. 5
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Das DBA von 1973 enthält keine besondere Verteilungsnorm für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen. Diese soll jedoch durch das RevAbk vereinbart werden. Danach können Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine Person von einer Gesellschaft im anderen Staat bezieht, im anderen Staat besteuert werden (Art 15 R...