
Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Paketfahrer gilt selbst dann als versicherungspflichtig, wenn er einen eigenen PKW nutzt.
So entschied das Sozialgericht Dortmund (SG Dortmund) im Falle eines Paketfahrers aus Hattingen, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte.
Tätigkeitsmerkmale sprechen gegen Selbstständigkeit des Paketfahrers
Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei durch
- die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens,
- die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung,
- die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und
- die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens
eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen PKW und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
SG Dortmund, Urteil v. 11.9.2015, S 34 R 934/14
Schlagworte zum Thema: Arbeitnehmer, Selbstständige Arbeit, Subunternehmer
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