Minijob: Meldung in Papierform bei Übergangsfällen erforderlich

Die Minijob-Reform führt mit ihren Übergangsregelungen dazu, dass bei einer häufigen Fallkonstellation anstelle der maschinellen Meldung ersatzweise eine Papiermeldung abgegeben werden muss.

Für Minijobber gelten für die Meldungen zur Sozialversicherung die Spielregeln der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 109) ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit “6„ und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit mit “5 bzw. bei Versicherungspflicht mit “1“ zu verschlüsseln. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden auf “0“ gesetzt.

Wechsel der Beitragsgruppe

Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird melderechtlich über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von „1“ (Rentenversicherungspflicht) auf “5“ (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) angezeigt. Diese Vorgehensweise gilt immer dann, wenn die Befreiung nicht ab Beschäftigungsbeginn wirkt. Es muss eine Abmeldung (Abgabegrund 32) zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht sowie eine Anmeldung (Abgabegrund 12) ab Beginn des Befreiungszeitraums (erster Tag des Kalendermonats) erfolgen.

Entgelterhöhung nach dem 31.12.2012

Eine Besonderheit im Meldeverfahren betrifft eine Fallkonstellation, die im Rahmen der Übergangsregelungen anlässlich der Minijob-Reform zu 1.1.2013 besonders häufig anzutreffen ist. Betroffen sind Arbeitnehmer in einer bisher rentenversicherungsfreien Beschäftigung (Entgelt maximal 400 EUR monatlich), deren Entgelt nach dem 1.1.2013 auf bis zu 450 EUR erhöht wird. Damit wird der Spielraum der Reform ausgenutzt.

In diesen Fällen gelten die Regelungen wie bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Der Minijobber bleibt wegen Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Es tritt jedoch Rentenversicherungspflicht mit der Option zur Befreiung ein. Die Befreiung kann mit Wirkung ab dem Monat der Erhöhung des Arbeitsentgelts beantragt werden.

Keine Änderung bei der Beitragsgruppe bei Erhöhung zum 1.1.2013

In diesen Fällen ist der Eingang des Befreiungsantrags mit einer Abmeldung (Abgabegrund 33) zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungsfreiheit sowie eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 13 ab dem Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (erster des Kalendermonats) zu übermitteln. Die Beitragsgruppe “5“ in der Rentenversicherung bleibt dabei allerdings unverändert. Da dies im maschinellen Meldeverfahren von den Entgeltabrechnungsprogrammen nicht immer „geschluckt“ wird, kann die Meldung alternativ auch in schriftlicher Form erfolgen.

Notlösung: Papiermeldung

Dazu bietet die Minijob-Zentrale einen Vordruck in ihrem Download-Center an ( Anzeige der Befreiung von der RV-Pflicht im Anschluss an die RV-Freiheit), der per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zu übermitteln ist. Wichtig: Eine Kopie der Meldung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.