Meldeverfahren: Transplantationsgesetz bringt neue Leistungsarten

Durch das „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ müssen Neuerungen bei den Meldungen von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls berücksichtigt werden.

Durch das seit 1.8.2012 geltende neue Transplantationsgesetz v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurde die soziale Absicherung der Lebendspender von Organen bzw. Geweben ausgebaut. Bei Bezug von Krankengeld oder anderen Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls besteht für den Organ- oder Gewebespender Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung.

Meldung wie bei "normalem" Krankengeld

Organ- oder Gewebespender, die Krankengeld von der Krankenkasse des Organempfängers beziehen, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Die Krankenkasse muss den Leistungsbezug an die Rentenversicherung mit dem Meldedatensatz DSAE/DBEZ melden. Das geschieht in der gleichen Weise wie bei beim Krankengeldbezug üblich (§ 44 SGB V). Dabei ist das Feld Beitragsanteil (BY) aufgrund der alleinigen Beitragstragung durch den Leistungsträger auf Grundstellung zu belassen.

Leistungen von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Organspender, die eine Verdienstausfallleistung aufgrund einer Organspende vom privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers beziehen sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI). Die Meldepflicht gilt bei Leistungsbezug aufgrund einer Organspende analog wie beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wird eine Leistung nur anteilig erbracht und werden die Beiträge daher nur anteilig getragen, ist dies auch in der Meldung entsprechend unter Angabe der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Organ- oder Gewebeempfänger noch Beihilfeansprüche geltend machen kann.

Neue Leistungsartenkennzeichen

Aufgrund der fehlenden Infrastruktur sind die Meldungen zum jetzigen Zeitpunkt in Papierform an die DSRV zu übermitteln. Zur Darstellung der neuen Leistungsart werden neue Kennzeichen eingeführt:

· 10  für Leistungen mit voller Beitragsbemessungsgrundlage für Organ- oder Gewebespender und

· 11 für Leistungen mit anteiliger Beitragsbemessungsgrundlage für Organ- oder Gewebespender.

Eine entsprechende Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung v. 15.7.1998" in der Fassung vom 6.12.2012 (Version 2.49) ist erfolgt.