
Ab 2013 bekommen die Arbeitgeber für Mehrfachbeschäftigte, die eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, jeden Monat eine Rückmeldung der Krankenkasse über das jeweilige monatliche Gesamtentgelt.
Rückrechnungen werden bei Mehrfachbeschäftigten zur Regel - daran werden sich Entgeltabrechner und auch Arbeitnehmer gewöhnen müssen. Betroffen sind versicherungspflichtige mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone einerseits oder andererseits mit einem Gesamtentgelt oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Rückmeldung für 2012 als einmalige „Jahresmeldung“ entfällt*
Ab 1.1.2013 melden die Einzugsstellen bei überschrittener BBG jeden Monat das jeweilige monatliche Gesamtentgelt an die beteiligten Arbeitgeber zurück. Das geschieht mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK).
Die ursprünglich für das Jahr 2012 vorgesehene einmalige Meldung für das ganze Kalenderjahr wird von den Krankenkassen nicht übermittelt. Darauf haben sich der GKV- Spitzenverband und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geeinigt. Auch von Arbeitgeberseite wurde ein solches Verfahren für zu aufwendig angesehen.
Neuer Berechnungsmodus für Zeiträume ab 1.1.2012
Bei alledem ist zu beachten, dass sich für Entgeltzahlungszeiträume ab 1.1.2012 die Verhältnisrechnung bei der BBG geändert hat: Liegt das Arbeitsentgelt in einer der ausgeübten Beschäftigungen bereits über der BBG, muss vor der Verhältnisrechnung zur Aufteilung der Beiträge das Einzelentgelt bereits auf die BBG gekürzt werden.
Rückmeldung mit der Krankenkassenmeldung
Das Gesamtentgelt ermitteln die Krankenkassen aus den ihnen vorliegenden GKV-Monatsmeldungen. Denn jeder Arbeitgeber eines mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmers ist verpflichtet, das bei ihm erzielte Entgelt regelmäßig an die Krankenkasse zu übermitteln.
Das Gesamtentgelt errechnet die Einzugsstelle durch einfache Addition aller für den jeweiligen Monat für einen Versicherten gemeldeten Einzelentgelte. Eine zeitnahe Rückmeldung des Gesamtentgelts mit dem DSKK dabei natürlich nur möglich, wenn die jeweiligen Meldungen aller Arbeitgeber eines Arbeitnehmers pünktlich vorliegen.
Rückrechnungen werden zur Regel
Problem dabei: Die Daten werden in der Regel erst nach der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Monat vorliegen. Daher besteht mehr oder weniger regelmäßig die Notwendigkeit einer Rückrechnung. Bis zum Eingang der Krankenkassenmeldung mit dem zutreffenden Gesamtentgelt muss der Arbeitgeber bei der Beitragsberechnung eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Beitragsberechnungsgrundsätzen vornehmen.
Komplexität steigt
Die später erforderlichen Rückrechnungen werden mehr oder weniger softwareseitig erledigt. Doch wird es für Arbeitnehmer angesichts zunehmender Rückrechnungen insgesamt schwieriger werden, die eigene Lohnabrechnung noch nachvollziehen zu können.
Entsprechend komplexer wird es auch für Entgeltabrechner: Man denke nur an den möglichen Aufwand, wenn nach Ende einer Beschäftigung die Meldung zum Gesamtentgelt weit nach dem Firmenaustritt kommt.
* Dieser Abschnitt wurde nachträglich redaktionell geändert. Es wurde ursprünglich von einer einmaligen Meldung für das ganze Kalenderjahr 2012 ausgegangen.
Schlagworte zum Thema: GKV-Monatsmeldung, Mehrfachbeschäftigung, Gleitzone, Beitragsbemessungsgrenze
- Sozialbeiträge: Senkung zum 1.1.2019 geplant
- Pflegebeitrag: Arbeitgeber fordern Erhöhung wegen neuem Feiertag im Norden
- Befreiung von der RV-Pflicht nicht nur bei approbationspflichtiger Beschäftigung
- Taxifahrer im "Mietmodell" sind nicht selbstständig tätig
- Wer in Deutschland nicht krankenversichert ist
- Häftlinge arbeiten ohne Rentenversicherung
- Kindergeschrei begründet keinen Arbeitsunfall
- Keine Bürgerversicherung zu Lasten gesetzlich Versicherter
- Sozialwesen: Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel
- Hamburg: Beamte können Mitglied der GKV werden
- Neue Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2018
- Beitragsbemessungsgrenze 2017: Sozialversicherungswerte stehen fest
- Sachbezugswerte 2018 vom Bundesrat beschlossen
- Krankenversicherung während der Sperrzeit neu geregelt
- Altersvollrentner im 450-Euro-Minijob
- Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
- Freiwillige KV ab 2018: Rückwirkende Berichtigung der Beitragsberechnung
- Unbezahlter Urlaub: Krankenversicherung und Meldungen
- Rentenversicherungsbeitrag 2018 sinkt auf 18,6 Prozent
- Berufsmäßigkeit: K.O.-Kriterium für kurzfristige Beschäftigungen
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden