Neue Meldung zur Krankenversicherung der Rentner
Rentenantragsteller müssen mit ihrem Rentenantrag eine Meldung an den Rentenversicherungsträger einreichen. Die den Rentenantrag aufnehmenden Stellen - wie z. B. Versicherungsämter und Gemeinden - leiten die Meldung wiederum an die zuständige Krankenkasse weiter. Diese benötigt die Meldung, um die Krankenversicherungspflicht als Rentner (KVdR) festzustellen. Darüber hinaus lassen die Kassen der Deutschen Rentenversicherung die entsprechenden Daten für die Beitragsberechnung aus der Rente zukommen.
Meldung zur KVdR für Versicherungshistorie
In der Meldung zur KVdR (§ 201 Absatz 1 SGB V, R810) wurde ein neues, zusätzliches Ankreuzfeld mit der Ausprägung "keine Krankenversicherung" eingefügt. Damit werden nicht nur die Zeiten einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, sondern auch Versicherungslücken abgefragt. Im Ergebnis sind so lückenlos alle Zeiten einer bestehenden oder nicht bestehenden Krankenversicherung anzugeben. Diese Erweiterung erfolgte vor dem Hintergrund der Anforderungen des elektronischen Rentenantragsverfahrens (eAntrag). Die bisher bestehende Unsicherheit zu fehlenden Angaben werden so von vornherein beseitigt. Außerdem werden Nachfragen der Krankenkassen bei den Rentenantragstellern wegen fehlender Vorversicherungszeiten reduziert. Das Verfahren soll damit beschleunigt werden. Gleichzeitig wurde eine entsprechende Ergänzung unter Ziffer 3 der Erläuterungen zum Vordruck aufgenommen.
Ergänzung des KVdR Merkblatts
Eine Anpassung an neues Recht wurde zum 1.1.2014 auch im Merkblatt "Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung" (R810) der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorgenommen. Das Merkblatt liegt in der geänderten Fassung vor. Ursächlich für die Aktualisierung ist die neu eingeführte obligatorische Anschlussversicherung. Für Personen, die die Vorversicherungszeit in der KVdR nicht erfüllen, aber zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert waren, setzt sich die Versicherung grds. als freiwillige Versicherung fort. Dies kann durch eine Austrittserklärung ausgeschlossen werden.
KVdR Meldung und Befreiungsrecht sowie Sozialausgleich
Eine weitere Rechtsänderung betrifft die veränderten Voraussetzungen für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Für einen erfolgreichen Befreiungsantrag zur Krankenversicherung ist erforderlich, das vom Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Entsprechende Angaben werden jetzt im Vordruck abgefragt. Der Vordruck konnte darüber hinaus auch "entrümpelt" werden: Da z. Zt. keine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt und auch für das Jahr 2014 kein Sozialausgleich durchzuführen ist, wird auf die bisherigen Fragen zu diesem Thema verzichtet.
BE v. 17.12.2013, TOP 3
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