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GR v. 24.10.2019: Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2020

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Vorbemerkung

Dieses Gemeinsame Rundschreiben beschreibt im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Personen in der Rentenantragsphase in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Der Fokus liegt dabei auf der Versicherungspflicht in der sog. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 11a, Nr. 11b Buchst. a und Nr. 12 SGB V und auf der Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern nach § 189 SGB V.

Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht für Empfänger einer Waisenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V werden hingegen in den Grundsätzlichen Hinweisen "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen"“ des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung behandelt.

Des Weiteren werden das Krankenkassenwahlrecht für Rentenbezieher und Rentenantragsteller, die Grundsätze des KVdR-Meldeverfahrens ab der Rentenantragstellung zwischen den Beteiligten (Rentenantragsteller, Krankenkasse und Rentenversicherungsträger) sowie das Beitragsrecht der Rentenbezieher und Rentenantragsteller behandelt.

Die Ausführungen in diesem Gemeinsamen Rundschreiben dienen dem Ziel einer einheitlichen Rechtsauffassung und einheitlichen Anwendung in der Praxis sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Rentenversicherungsträgern.

Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018 vom 5.12.2017 war aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen zu überarbeiten. Dazu gehören insbesondere

  • Änderungen durch das Gesetz zur Beitragsentlast...

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