Kann ein Probearbeitsverhältnis als Minijob gelten?
Hinsichtlich der Geringfügigkeit einer Beschäftigung wird zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung kommt nur in Frage, wenn die Beschäftigung befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Formen des Probearbeitsverhältnisses
Als Probearbeitsverhältnisse kommen im Wesentlichen zwei Formen infrage. Einerseits als unbestimmtes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit und andererseits als befristetes Probearbeitsverhältnis. Im ersteren Fall geht das Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis über, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Im zweiten Fall endet das Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der befristeten Probezeit.
Geringfügig entlohntes Probearbeitsverhältnis möglich
Unabhängig davon, ob das Probearbeitsverhältnis einer längerfristigen Beschäftigung vorgeschaltet oder von vornherein befristet ist, ist die Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts entscheidend für die Annahme eines Minijobs. Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung ist somit unerheblich, welches Arbeitsentgelt in der Probezeit verdient wird, sondern wie sich dies im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung darstellt.
Beispiel 1
Befristetes Probearbeitsverhältnis vom 1.7. bis 31.7. gegen ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat.
Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt.
Beispiel 2
Beschäftigung auf Dauer mit einer Probearbeit von drei Monaten. Das Arbeitsentgelt beträgt in der Probezeit 450 Euro und in der Zeit danach 600 Euro.
Das Arbeitsentgelt beläuft sich regelmäßig im Monat auf mehr als 450 Euro (Jahresentgelt: 3 x 450 EUR + 9 x 600 EUR = 6.750 EUR : 12 Monate = 562,50 EUR). Eine SV-pflichtige Beschäftigung liegt damit vor.
Kurzfristiges Probearbeitsverhältnis ist in der Regel berufsmäßig
Eine kurzfristige Beschäftigung kommt grundsätzlich nur infrage, wenn das Probearbeitsverhältnis (unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr) auf längstens zwei Monate befristet ist und das Arbeitsentgelt maximal 450 Euro im Monat beträgt. Insofern könnte das Probearbeitsverhältnis in Beispiel 1 auch kurzfristig gemeldet werden.
Berufsmäßigkeit im Einzelfall prüfen
Bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat dürften die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Regel nicht vorliegen, weil der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist. Die Bestimmung der Berufsmäßigkeit orientiert sich an der Frage, ob der Arbeitnehmer die zum Kreis der Erwerbstätigen zu zählen ist. Dies ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (siehe News vom 17.1.2014). Berufsmäßigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet ist. In diesen Fällen ist die Meldung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen, es besteht Sozialversicherungspflicht.
Lesen zum Thema auch unsere News v. 5.6.2014.
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