Gleitzone 2013 kommt mit Übergangsregelungen
Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 31.12.2012 beginnen, soll es ganz einfach sein: Es gilt die neue Gleitzonenformel, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt innerhalb der neuen Gleitzonenspanne von 450,01 EUR bis 850 EUR liegt.
Anders sieht es bei Bestandsfällen aus: Der „Entwurf zu einem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ (Stand 25.9.2012) sieht für Arbeitnehmer in einer am 1.1.2013 bereits bestehenden Beschäftigung umfangreiche Übergangsregelungen für die unterschiedlichsten Varianten vor.
Entgelt 2013 zwischen 400,01 und 450,00 EUR
Dieser Personenkreis fällt bislang unter die Gleitzonenregelung in der aktuellen Fassung. Trotz der neuen Minijob-Grenze bis 450,00 EUR bleiben diese Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits kranken- pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind, längstens bis zum 31.12.2014 weiterhin versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen. Im Rahmen der Übergangsreglung ist die bis 31.12.2012 geltende Gleitzonenformel weiter anzuwenden.
Bestehen von Versicherungspflicht
Voraussetzung ist dazu, dass in den einzelnen Versicherungszweigen auch weiterhin Versicherungspflicht besteht. Diese würde enden, wenn das Arbeitsentgelt unter die 400 EUR-Grenze sinkt oder zur Krankenversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt wären. Es könnte also durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen in den verschiedenen Versicherungszweigen kommen. Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag die Übergangsregelung für die Minijobs abwählen können (ausgenommen davon bleibt die Rentenversicherungspflicht).
Endet die Versicherungspflicht, wird die Gleitzone zu diesen Versicherungszweigen nicht mehr angewendet. Stattdessen gelten dann die Regelungen für Minijobs.
Entgelt 2013 zwischen 450,01 und 800 EUR
Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt im Jahre 2013 zwischen 450,01 und 800,00 EUR ist die Sache vergleichsweise einfach: Es ist die neue Gleitzonenregelung anzuwenden. Dies wird vermutlich auf den Großteil der derzeitig bestehenden Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone zutreffen.
Entgelt 2013 oberhalb von 800,00 EUR
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von 800 EUR beschäftigt sind, gilt die Gleitzonenregelung bislang nicht, da die Entgeltspanne bis Ende 2012 bei 800 EUR endet. Wird in einer laufenden Beschäftigung ab dem 1.1.2013 ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850,00 EUR erzielt, bleibt es auch dabei. Die Gleitzonenregelung wird nicht angewendet und die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
Ein Ablauf dieser Regelung ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. Dies würde dazu führen, dass die Gleitzone in diesen Fällen bei durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnissen bis zu deren Beendigung nicht angewendet wird.
Aber: Antragsverfahren ermöglicht Gleitzone
Die neue Gleitzonenformel in der Fassung ab 2013 kann allerdings genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer dies bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragt. Da es für Arbeitnehmer finanziell günstig ist, die Gleitzone anzuwenden, wird mit einer Vielzahl solcher Anträge zu rechnen sein.
Eine solche Erklärung ist nur bis zum 31.12.2014 und immer nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Das Verfahren für Anträge, die bereits ab 1.1.2013 gelten sollen, ist aber laut Gesetzentwurf nach momentanem Stand noch offen.
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