Rückwirkende Feststellung von SV-Pflicht für Minijobber
Eine häufige Panne in der Entgeltabrechnung ist die fehlerhafte Beurteilung von Minijobs. Unsicherheiten bestehen oft bei der Anwendung der 400-EUR-Grenze. Fehler führen dann zu ärgerlichen Beitragsnachforderungen, meist anlässlich einer Betriebsprüfung. Das bedeutet jede Menge Arbeit: Die melderechtlichen Korrekturen müssen erstellt, die korrekten Pflichtbeiträge berechnet und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden. Bisher erstattete die Minijob-Zentrale auf schriftlichen Antrag die zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträge. Diese waren dann an die zuständige Einzugsstelle zu überweisen.
Nachforderung des Differenzbetrages
Das soll nun einfacher werden. Und zwar, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung die fehlerhafte Beurteilung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) festgestellt wird. Damit soll der Aufwand für alle Beteiligten minimiert werden. Die vereinfachte Vorgehensweise beruht darauf, dass lediglich die Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen einschließlich der Umlagebeiträge und den korrekten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen je Versicherungszweig im Rahmen der Betriebsprüfung nachgefordert wird.
Beitragskorrektur vereinfacht
Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle stellt nur diesen Differenzbetrag als Beitragsforderung ein. Der Arbeitgeber muss auch nur den Differenzbetrag an die Krankenkasse zahlen. Die Beitragsnachweise, die an die Minijob- Zentrale übermittelt wurden, müssen nicht korrigiert werden. Damit ist der beitragsrechtliche Teil deutlich vereinfacht. Das vereinfachte Verfahren wird seitens der beteiligten Stellen bereits umgesetzt.
Die Meldungen müssen trotzdem korrigiert werden
Das Meldeverfahren kann allerdings nicht vereinfacht werden. Somit sind die an die Minijob- Zentrale übermittelten Meldungen für den Korrekturzeitraum zu stornieren. Der für die versicherungspflichtige Beschäftigung zuständigen Krankenkasse sind Meldungen auf Basis des vollen beitragspflichtigen Entgelts im Korrekturzeitraum zu übermitteln.
Dies ist der Tatsache geschuldet, dass dem betreffenden Arbeitnehmer in den verschiedenen Versicherungszweigen Ansprüche aus der zutreffenden Entgelthöhe und dem Status als pflichtversicherter Arbeitnehmer zustehen.
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