AAG: Erstattungsanträge bei Entgeltfortzahlung

Zum Jahreswechsel gibt es Änderungen im elektronischen Erstattungsantrag bei Entgeltfortzahlung. Künftig muss eine Abtretungserklärung mit dem Antrag abgegeben werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verschuldet wurde. 

Anträge auf Erstattung der Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Krankheit (U1-Verfahren) und bei Mutterschaft (U2-Verfahren) werden seit 2011 nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt. Nun werden Veränderungen an dem Verfahren mit Wirkung zum 1.1.2013 eingeführt.

Datenfeld für die rechtsverbindliche Abtretung

Künftig ist in dem entsprechenden Datenbaustein („DBAU“) ein Datenfeld für die rechtsverbindliche Abtretung vorgesehen. Die Abtretungserklärung ist immer dann von Bedeutung, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf die Schädigung durch einen Dritten zurückzuführen ist. Dies ist etwa häufig der Fall bei Verkehrsunfällen, die sich während der Ausübung der Beschäftigung ereignen und die durch einen anderen Beteiligten verschuldet sind.

§ 5 AAG: Übergang des Schadenersatzanspruchs

In solchen Fällen hat zunächst der Arbeitnehmer einen Schadenersatz gegen den Schädiger. Dieser Anspruch geht allerdings auf den Arbeitgeber über in Höhe dessen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung und der Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beantragt später der Arbeitgeber bei der Krankenkasse die Erstattung der Aufwendungen aus der Umlagekasse, so kann die Erstattung nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber seinen Schadenersatzanspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Ausgleichskasse abtritt (§ 5 AAG).

Kassen können Erstattung verweigern

Liegt die Abtretungserklärung nicht vor und hat die Kasse Kenntnis von einem Schadenersatzanspruch, kann sie die Erstattung des fortgezahlten Entgelts an den Arbeitgeber verweigern. Das gilt zumindest solange die Erklärung nicht vorliegt. Es ist deshalb ratsam, in den einschlägigen Fällen die entsprechende Erklärung gleich mit abzugeben, um den Vorgang nicht unnötig zu verzögern. In den Erstattungsanträgen, die maschinell abzugeben sind, ist dazu ein neues Feld vorgesehen. Es kann mit „J“ (= Ja) oder „N“ (= Nein) belegt werden.

Neue Datensatzversion ab 1.1.2013

Ferner ist der Datensatz zur Erstattung („DSER“) ab dem kommendem Jahr mit der Versionsnummer 02 zu übermitteln. Das gilt auch für Erstattungszeiträume, die vor dem 1.1.2013 liegen. Die Verarbeitungsbestätigung wird künftig nicht mehr per E-Mail, sondern ausschließlich über den GKV-Kommunikationsserver zugestellt. Fehlermitteilungen, die bisher per E-Mail oder per Post kommen, gehen ab 1.1.2013 gleichfalls nur noch im Rückmeldeverfahren über den GKV-Kommunikationsserver zurück.