Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht.

Es geht dabei insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und den Schutz vor Gewalt. Allerdings gibt es in der Kinder- und Jugendhilfe (anders als etwa im Gesundheitssystem) keine allgemein verbindlichen Grundsätze, sondern örtlich und regional unterschiedliche Handlungsleitlinien. Daher geht der Gesetzgeber so vor, dass er die Leitlinien und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität nicht im Gesetz vorgibt. Vielmehr wird den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt, diese selbst zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.

Zusätzlich zu den Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätssicherung nach § 78b SGB VIII kommen diese Handlungsleitlinien zum Einsatz. Qualitätsentwicklung und -sicherung werden von der Systematik des Gesetzes her Teil der Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger.

Finanzierung geknüpft an Maßnahmen

Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten die Standards unmittelbar. Die freien Träger sollen die nach § 79a SGB VIII geschaffenen Grundsätze und Maßstäbe beachten. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. Ferner werden „Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren“ für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gehören.

Mehr Bürokratie im Qualitätsmanagement

Kritiker warnen allerdings vor einer Bürokratisierung des Qualitätsmanagements. Dem wurde zuletzt im Gesetzgebungsverfahren Rechnung getragen. Die zunächst im Entwurf vorgesehenen verpflichtenden Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern soll es nach dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens von Bundestag und Bundesrat nicht geben.

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