SGB XII: Kein Anspruchsübergang bei ambulanter Pflege
Die ursprüngliche Klägerin (geb. 2010) war seit Oktober 2018 palliativpflegebedürftig. Sie lebte in einer Wohngemeinschaft und wurde dort von einem - von der Betreiberin der Wohngemeinschaft unabhängigen - Pflegedienst gepflegt. Sie klagte vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gegen die Stadt Remscheid als Sozialhilfeträger auf Leistungen für die ihr durch den Pflegedienst erbrachten Hilfen (rund 42.000 Euro).
Fortführung des Verfahrens nach dem Tod der Klägerin
Nach ihrem Tod im September 2021 erklärte der Pflegedienst, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolger fortzuführen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab.
Entscheidung des Landessozialgerichts
Das LSG hat die Berufung der (neuen) Klägerin zurückgewiesen. Sie könne zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Gesetzliche Regelungen und deren Auslegung
Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach stehe der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung erbracht worden ist, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Pflegedienst habe an die Pflegebedürftige jedoch keine „Leistungen für Einrichtungen“ erbracht. Der Gesetzgeber unterscheide bei der Begriffsbestimmung zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und Leistungen in teilstationären oder stationären Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen). Ambulante Dienste seien mithin gerade keine Einrichtungen i.S. dieser Definition.
Keine analoge Anwendung und Gleichheitsgrundsatz
§ 19 Abs. 6 SGB XII könne aufgrund seiner eindeutigen Grenzen auch nicht analog auf Anbieter von Pflegeleistungen wie die Klägerin Anwendung finden. Die unterschiedliche Behandlung verstoße schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.10.2024, L 20 SO 362/22; Die Klägerin hat Revision beim BSG eingelegt (B 8 SO 1/25 R). Dort ist bereits die Revision gegen ein Urteil des 9. Senates vom 19.9.2024 (L 9 SO 16/22) anhängig, der die gegenteilige Auffassung vertreten hat (B 8 SO 13/24 R).
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