SG-Urteil: Rechtsbehelf darf im Hartz IV-Bescheid nicht fehlen

Ein Vermittlungsvorschlag an einen Hartz IV-Empfänger muss nachweislich eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Sonst darf das Jobcenter die Leistung nicht kürzen.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Hartz IV-Empfänger vom Jobcenter aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Auf Nachfrage teilte die Firma dem Jobcenter mit, dass keine Bewerbung erfolgt sei. Folglich kürzte das Jobcenter die Hartz IV-Leistungen für 3 Monate um 30 %. Der Kläger erhielt insgesamt 290,70 EUR weniger Leistungen.

Jobcenter konnte Rechtsbehelf nicht nachweisen

Im Falle einer unterlassenen Bewerbung kann laut Gesetz die Regelleistung für 3 Monate gekürzt werden. Zuvor muss der Hilfeempfänger allerdings über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Rechtbehelfsbelehrung konnte das Jobcenter jedoch im zugesandten Vermittlungsvorschlag nicht nachweisen. Aus EDV-technischen Gründen konnte der Vermittlungsvorschlag nicht rekonstruiert werden.

Muster ist kein gültiger Nachweis

Das Jobcenter berief sich auf eine Mustervorlage für einen Vermittlungsvorschlag. Trotzdem hob das Sozialgericht Gießen mit Urteil v. 14.1.2013 (S 29 AS 676/11) wegen der nicht nachweisbaren Belehrung die Leistungskürzung auf. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.

Bei ordnungsgemäßer Aktenführung kann ein Nachweis erbracht werden

Für die Festsetzung von Sanktionen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung verständlich, richtig und umfassend belehrt wurde. Das Gericht müsse durch die Behörde in die Lage versetzt werden, die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen. Sonst gehe dies zu Lasten der beweispflichtigen Behörde. Denn sie muss bei ordnungsgemäßer Aktenführung und Dokumentenverwaltung einen solchen Nachweis erbringen können.

SG Gießen
Schlagworte zum Thema:  Rechtsbehelf, Sanktion, Hartz IV