SG-Beschluss: Kein Hartz IV bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit

Das Jobcenter darf die Hartz IV-Leistung wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit einstellen. Ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs liegt aus beruflichen Gründen bei Gewinnerzielungsabsicht vor.

Die Antragstellerin ist selbständig als Journalistin tätig. Sie hält sich regelmäßig zur Vorstellung ihrer Bücher, zu Recherchen und Führungen auf einer nordfriesischen Insel auf. Das Jobcenter genehmigte keine Ortsabwesenheit für einzelne Tage, da im Jahr 2012 die zustehenden 21 "Urlaubstage" bereits aufgebraucht waren. Ferner sei die Journalistin nicht "beruflich bedingt" abwesend, da sie unentgeltlich tätig sei.

Die Journalistin strebte ein Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Bewilligung von ALG II an.

Ortsabwesenheit über 3 Wochen ohne wichtigen Grund rechtswidrig

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart bestätigt im Beschluss v. 18.7.2012 (S 19 AS 3136/12 ER) die Einschätzung des Jobcenters. Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalte und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehe, erhält keine Leistungen. Die Zustimmung sei zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliege und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt werde. Die Dauer der Ortsabwesenheiten solle in der Regel insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Gewinnerzielungsabsicht kennzeichnet berufliche Abwesenheit

Im vorliegenden Fall seien die Tage, an denen die Antragstellerin nicht mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei, sondern unentgeltlich gearbeitet habe, nicht als berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern als Urlaub zu werten. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht liege bereits dann vor, wenn im Rahmen der selbständigen Tätigkeit Termine wahrgenommen werden, um künftige Aufträge zu akquirieren oder Werbung für das angebotene Produkt zu machen.

Geschäfte müssen gewinnbringend ausgerichtet sein

Der selbständig tätige Hilfeempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, die Führung seiner Geschäfte so auszurichten, dass die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ausreichende Erträge sowohl für seinen Geschäftsbetrieb als auch für seinen Lebensunterhalt einbringt. Dies entschied das SG Stuttgart.

SG Stuttgart
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