Sanktion von SGB II-Leistung: Bewerben geht auch ohne Drucker

Ein Leistungsbezieher (SGB II) erfüllte die in seiner Eingliederungsvereinbarung fixierte Bewerbungspflicht nicht, da sein Drucker defekt war. Bewerbungen können auch auf anderem Weg erfolgen, so eine aktuell veröffentlichte SG-Entscheidung. Eine Leistungskürzung ist zulässig.

Der Kläger hatte mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossenen. Darin verpflichtete er sich, sich monatlich auf mindestens 4 Stellen zu bewerben und dies gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. Folglich kürzte das Jobcenter die vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für 3 Monate.

Klage gegen Sanktion: Kein Geld für Drucker

Der Kläger wollte die Sanktion nicht hinnehmen und klagte gegen den Absenkungsbescheid. Er argumentierte, dass er keinen funktionsfähigen Drucker und kein Geld für einen neuen Drucker oder die Nutzung eines Copyshops hätte.

Eingliederungsvereinbarung muss eingehalten werden 

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid abgewiesen (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 30.11.2012, S 14 AS 738/12). Der Kläger hätte die Bewerbungen auch persönlich, telefonisch, handschriftlich oder per E-Mail habe vornehmen können. Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf 4 Stellen monatlich nicht nachzukommen.

SG Stuttgart
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