Kein Elterngeld für Mutter im Strafvollzug
Der Sohn der Klägerin wurde am 16.11.2007 geboren, die Mutter verbüßte zu dieser Zeit eine längere Freiheitsstrafe. Daher lebte der Sohn von Geburt an mit seiner Mutter in der Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt (JVA).
Die Mutter nahm ab dem 21.1.2008 eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der JVA mit 34,15 Stunden/Woche gegen ein geringes Entgelt auf.
Elterngeldantrag nach Beschäftigungsaufnahme
Die Landeskreditbank lehnte den Antrag auf Elterngeld ab. Die Ablehnung wurde insbesondere damit begründet, dass die Klägerin mit ihrem Sohn nicht in einem Haushalt lebe.
Die Klage der Mutter auf Elterngeld blieb erfolglos. Nach ebenfalls erfolgloser Berufung ging sie in die Revision beim Bundessozialgericht (BSG).
Revisionsgrund: Auch innerhalb der JVA ist ein eigener Haushalt
Die Mutter machte bei der Revision u. a. geltend, dass sie trotz Strafvollzug mit ihrem Sohn in einem Haushalt innerhalb der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA gelebt habe. Dass sie ab 21.1.2008 in der JVA beschäftigt war sei ebenfalls unmaßgeblich. Denn diese Arbeit stelle keine Erwerbstätigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dar. Denn sie sei nicht freiwillig tätig, sondern habe sich nach dem Vollzugsplan gerichtet.
Anspruch auf Elterngeld setzt eigenen Haushalt voraus
Das BSG verneinte einen Anspruch auf Elterngeld (BSG, Urteil v. 4.9.2013, B 10 EG 4/12 R) mit der Begründung, dass die Frau nicht in einem vom BBEG verlangten Haushalt lebe. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Folglich sei die JVA als öffentliche Einrichtung kein Haushalt im BEEG-Sinne.
Mutter und Sohn werden von und in der JVA versorgt
Eine Mutter habe zusammen mit ihrem Kind innerhalb der JVA auch deshalb keinen eigenen Haushalt, sie selbst vollständig von der JVA und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt werde. Unerheblich sei, dass die Mutter auch über eigene Mittel (Kindergeld, Einkommen aus der Tätigkeit in der JVA) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen könne. Das reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.
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