Grenzgänger: Besteht doppelter Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Bundesagentur für Arbeit darf im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Geklagt hatte ein Beschäftigter, der seit Jahren in den Niederlanden tätig ist, aber als sogenannter Grenzgänger täglich an seinen deutschen Wohnort zurück kehrt. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. 

Niederländischer Arbeitslosengeldbezug von Anspruchsdauer abgezogen

Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Agentur für Arbeit ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, so dass sich kein Anspruch ergebe. 

LSG: Bedeutung der Rahmenfrist

Dem hat nun auch das LSG widersprochen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe. 

Begründung 

Entgegen der Auffassung der Agentur für Arbeit seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten.   

Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhten. 

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.3.2019, L 9 AL 144/18
Das LSG hat die Revision zugelassen.

LSG Nordrhein-Westfalen