BSG-Urteil: Elterngeld: Keine Erhöhung durch Urlaubsgeld

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Zahlungen bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes außer Betracht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 29. Juni 2017 entschieden (B 10 EG 5/16 R).

Eine Angestellte hatte geklagt, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung des Elterngelds nur den monatlich gezahlten Lohn berücksichtigt hatte. Der Vertreter der Mutter argumentierte vor Gericht, dass im Arbeitsvertrag aber ein Jahreslohn festgelegt worden sei. Dieser werde in Raten ausgezahlt, zwei davon in doppelter Höhe. Damit zählten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften.

Höheres Elterngeld durch Einmalzahlung: Revision gegen LSG-Urteil

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen. Gegen diese Entscheidung legte das beklagte Land Revision ein.

BSG: Urlaubsgeld wird anlassbezogen gezahlt

Das Bundessozialgericht widersprach: Urlaub- und Weihnachtsgeld würden in den für die Berechnung maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt nur einmal gewährt. Die Zahlung erfolge anlassbezogen - einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten, erklärten die Kasseler Richter.

Elterngeld: Sonstige Bezüge sind nicht zu berücksichtigen

Die Zahlungen würden damit lohnsteuerlich als «sonstige Bezüge» gelten. Diese sind laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht anzurechnen. Das Bundessozialgericht hob damit das Urteil des Landessozialgerichts Berlin auf.

dpa
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