Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Klägerin bezog ab dem 1. Oktober 2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten (§ 101 Abs. 1 SGB VI) gewährte sie eine Rente aber erst ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013.
Arbeitslosengeld: Restanspruch nach Ende der Rente bewilligt
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits am 8. März 2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 1. Januar 2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde.
BSG: Rente war bei Anwartschaftszeit zu berücksichtigen
Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, wies das Landessozialgericht ihre Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung war bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld die Rente bezogen hatte, steht dies dem Merkmal "unmittelbar" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III nicht entgegen. Würde als "unmittelbar" nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrender Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungsbeziehern beeinflusst werden könnte.
Hinweis: BSG, Urteil v. 23.02.2017, Az: B 11 AL 3/16 R
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