Kein Cello für die Schule aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Der Schüler besuchte die 7. Klasse im Musikzug eines Gymnasiums. Für den Musikunterricht nutzte er leihweise ein Cello. Die Leihgebühren des ausschließlich schulisch eingesetzten Cellos wurden vom Konto der Mutter abgebucht. Der Schüler beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Leihgebühr als Teilhabeleistung (§ 28 Abs. 7 SGB II).
Keine SGB II-Leistungen für in der Schule entstehende Kosten
Das Jobcenter lehnte die Übernehme der Leihgebühr ab. Die Begründung: Leihgebühren für ein Instrument seinen grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig.
Vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim erzielte der Schüler zunächst einen Erfolg, das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab jedoch der Berufung des Jobcenters statt. Die Begründung diesmal: Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.
Leihgebühren für Musikinstrumente vom damaligen Gesetzeswortlaut nicht umfasst
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte am 10.9.2013 (B 4 AS 12/13 R) das Urteil des LSG. Die BSG-Begründung: nach alter - hier noch anzuwendender - Rechtslage wären bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument nicht erfasst gewesen. Ausschließlich der Unterricht selbst stelle einen Bedarf dar und könne finanziert werden.
Neue Gesetzeslage umfasst auch Zusatzkosten
Zum 1.8.2013 wurde ein Satz 2 in § 28 Abs. 7 SGB II eingefügt. Neben dem Bedarf für den Musikunterricht können nun auch weitere tatsächliche Aufwendungen (z. B. die Leihgebühr für ein Instrument) berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am (Musik-)Unterricht entstehen und es ist dem Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zumutbar, diese zusätzlichen Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Bildungspaket nur für außerschulische Bedarfe
Unabhängig davon hatte der Schüler jedoch auch auch aufgrund der neuen Gesetzeslage keinen Anspruch auf die Kostenübernahme der Leihgebühr. Denn durch das Bildungs- und Teilhabepaket - dies gilt auch weiterhin – werden grundsätzlich nur Bedarfe für außerschulische Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt. Der Schüler nutzte das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke.
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