Erhöhter Unterkunftsbedarf für Auszubildende
Eine Studentin die Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht. Dieser ist daran geknüpft, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Die erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 Euro monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Die monatliche Unterkunftspauschale für einen „bei seinen Eltern wohnendem“ Auszubildenden betrug im damaligen Zeitraum lediglich 49 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
Unterschiedliche Meinungen der Vorinstanzen
Nachdem der Mutter der Studentin die Wohnung gekündigt worden war, nahm diese sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte das Studierendenwerk die Ausbildungsförderung. Ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung wurde der Unterhaltsbedarf auf den geringeren Wert für bei den Eltern wohnende Auszubildende gekürzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Studentin. Das Verwaltungsgericht hat der Studentin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch wieder geändert und die Klage abgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Anspruch auf höheren Unterkunftsbedarf
Die Revision der Studentin beim Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben trifft zwar zu. Es wird dabei jedoch davon ausgegangen, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist. Anders sieht es jedoch aus, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.
Unterstützung des Elternteils bei Bezug von Hartz IV gegeben
Eine Unterstützung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie hier –
- der Elternteil von nur das Existenzminimum abdeckenden Sozialleistungen (wie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II) abhängig ist und
- vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt.
In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis dafür, dass nicht der Auszubildende „bei dem Elternteil“ wohnt, sondern – genau umgekehrt - der Elternteil „bei dem Auszubildenden“. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale ansonsten rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.
Hinweis: BVerwG, Urteil v. 8.11.2017, 5 C 11.16, Vorinstanzen: OVG Hamburg, Urteil v. 24..9.2015, 4 Bf 112/12, VG Hamburg, Urteil v. 13.4.2012, 2 K 1801/11
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
316
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1891
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
144
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
113
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
94
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
66
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
58
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
52
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
50
-
Wann das Jobcenter fiktive Unterhaltszahlungen anrechnen darf
49
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Bundestag beschließt Reform der Grundsicherung
06.03.2026
-
Sanktionen beim Bürgergeld treffen tausende Kinder in Deutschland
24.02.2026
-
Grüne bieten Zusammenarbeit für Sozialreformen an
20.02.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026
-
Entwicklung der Widerspruchs- und Klagezahlen in Jobcentern 2025
13.01.2026
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025