Erhöhter Unterkunftsbedarf für Auszubildende
Eine Studentin die Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht. Dieser ist daran geknüpft, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Die erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 Euro monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Die monatliche Unterkunftspauschale für einen „bei seinen Eltern wohnendem“ Auszubildenden betrug im damaligen Zeitraum lediglich 49 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
Unterschiedliche Meinungen der Vorinstanzen
Nachdem der Mutter der Studentin die Wohnung gekündigt worden war, nahm diese sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte das Studierendenwerk die Ausbildungsförderung. Ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung wurde der Unterhaltsbedarf auf den geringeren Wert für bei den Eltern wohnende Auszubildende gekürzt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Studentin. Das Verwaltungsgericht hat der Studentin für den streitigen Zeitraum von 16 Monaten den höheren Unterkunftsbedarf zugesprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch wieder geändert und die Klage abgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Anspruch auf höheren Unterkunftsbedarf
Die Revision der Studentin beim Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen „bei den Eltern“ im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben trifft zwar zu. Es wird dabei jedoch davon ausgegangen, dass das Zusammenwohnen mit den Eltern oder einem Elternteil regelmäßig mit einer Kostenersparnis für den Auszubildenden verbunden ist. Anders sieht es jedoch aus, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.
Unterstützung des Elternteils bei Bezug von Hartz IV gegeben
Eine Unterstützung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie hier –
- der Elternteil von nur das Existenzminimum abdeckenden Sozialleistungen (wie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II) abhängig ist und
- vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt.
In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis dafür, dass nicht der Auszubildende „bei dem Elternteil“ wohnt, sondern – genau umgekehrt - der Elternteil „bei dem Auszubildenden“. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale ansonsten rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.
Hinweis: BVerwG, Urteil v. 8.11.2017, 5 C 11.16, Vorinstanzen: OVG Hamburg, Urteil v. 24..9.2015, 4 Bf 112/12, VG Hamburg, Urteil v. 13.4.2012, 2 K 1801/11
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