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Treppe/Treppenhaus

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Treppenhaus zählt regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Treppen können unter Bestimmten Umständen Sondereigentum sein. Regelungen bzgl. des Treppenhauses unterliegen der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu Treppen und Treppenhäusern enthält das WEG nicht. Bezüglich der Eigentumszuordnung sind die Regelungen in § 5 WEG maßgeblich. Verwaltungsmaßnahmen obliegen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 94/18: Ein Wohnungseigentümer darf auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus grundsätzlich Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufstellen. Denn bei der Dekoration des Treppenhauses handelt es sich um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten.

1 Eigentumszuordnung

Das Treppenhaus nebst Zubehör wie Stufen und Geländer ist Gemeinschaftseigentum, sofern es mehr als einer Einheit dient. Dies gilt auch im Fall von Mehrhausanlagen.[1] Sondereigentum ist das Treppenhaus – insbesondere eine Treppe – zweifellos dann, wenn es sich in einer Einheit befindet.[2]

Entsprechendes kann für eine Treppe dann gelten, wenn lediglich eine Sondereigentumseinheit über sie erschlossen werden kann.[3]

[1] BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16, ZWE 2017, 208.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 22.6.1992, 15 W 252/91, NJW-RR 1992, 1296.
[3] Vgl. Bärmann/Armbrüster, 15. Aufl. 2023, WEG, § 5 Rn. 55 T.

2 Verwaltung und Gebrauch

Verwaltung und Gebrauch von Treppen und Treppenhäusern im Gemeinschaftseigentum obliegen der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG, soweit keine diesbezüglichen Vereinbarungen bestehen.

2.1 Verwaltung

Als Verwaltungsmaßnahme kommt in er...

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