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LG Frankfurt am Main Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 94/18

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Leitsatz (amtlich)

Eine „Dekoration” des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 27.04.2018; Aktenzeichen 320 C 106/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.04.2018, Az. 320 C 106/15, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. ….

2. Hinsichtlich der Verurteilung betreffend die Entfernung von Pflanzen und weiterer Sachen aus dem Treppenhaus ist die Berufung ebenfalls begründet.

Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen.

Insofern legt das Amtsgericht zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen” im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existieren vorliegend nicht. Die Kläger bzw. die übrigen Eigentümer müssten daher durch die streitgegenständliche Nutzung des Treppenhauses durch die Beklagte zu 2) über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erleiden (Jennißen/Schultzky WEG § 15 Rn. 118).

Es ist also danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11), also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11). Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11). Diese Beeinträchtigung muss dann weiterhin über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Hierbei ist das Abstellen von Sachen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht an sich zu untersagen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22-05-1996 – 3 Wx 88/96 = NJWE-MietR 1996, 250). Das gemeinschaftliche Eigentum kann eben von jedem Sondereigentümer (mit-)benutzt werden. …

Gemessen an diesen Grundsätzen verneint die Kammer eine Störung durch den derzeitigen Zustand im zuvor genannten Sinne. Es kann hier nicht auf den Maßstab betreffend bauliche Veränderung, also die Veränderung des optischen Gesamteindruckes abgestellt werden. Eine bauliche Veränderung liegt unzweifelhaft nicht vor, da nicht dauerhaft in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.

Eine Störung behauptet die Klägerseite insofern, als das Treppenhaus als Rettungsweg verengt sei. Auf Grundlage der vorgelegten Fotos ist dies jedoch nicht der Fall. Wie auf den Fotos zu sehen ist, nehmen die Pflanzen und sonstigen von der Beklagten zu 2) aufgestellten Sachen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses ein. Sie befinden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern oder Wänden und versperren daher den Treppenaufgang nicht. Der Durchgang im Treppenaufgang ist, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt. Insgesamt handelt es sich bei dem derzeitigen Zustand um eine Nutzung, welche den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Darüber hinaus handelt es sich bei der „Dekoration des Treppenhauses” um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass vor den Fenstern des Treppenhauses mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind. Diese werden durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus ist als übliche Nutzung solcher Flächen zu bewerten. Ob dies den Geschmack aller Sondereigentümer trifft, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die im Treppenhaus abgestellten Sachen nicht ihrer Natur nach anstößig (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22-05-1996 – 3 Wx 88/96 = NJWE-MietR 1996, 250 betreffend das Lagern von Müll auf Gemeinschaftsflächen).

Es liegt kein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt. Auch diese h...

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