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OLG Hamm Beschluss vom 22.06.1992 - 15 W 252/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des im Grundbuch eingetragenen Sondereigentums (Teileigentums) an einem Treppenhaus als inhaltlich unzulässig bzw. Eintragung eines Amtswiderspruchs. Grundbuch (Teileigentumsgrundbuch). Grundbuchsache betreffend den „Antrag” der Beteiligten auf Löschung der Eintragung der Beteiligten als Inhaber des im Grundbuch bezeichneten Teileigentumsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die inhaltliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Wohnungsgrundbuch i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO muß sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und/oder der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nebst Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG) ergeben.

2. Das gilt auch für die Beurteilung, ob Anlagen oder Einrichtungen, die sich in einem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörenden Gebäude befinde, diesen Wohnungseigentümern i. S.v. § 5 Abs. II WEG zum „gemeinschaftlichen Gebrauch dienen” und deshalb nicht durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden können.

3. Einzusätzlicher Treppenabgang zu einem von der Gemeinschaft genutzten Keller kann in der Teilungserklärung zum Sondereigentum gemacht werden.

 

Normenkette

GBO § 53; WEG §§ 5, 7 Abs. 3-4

 

Beteiligte

Rechtsanwälte W, M, T und W

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 23.07.1991; Aktenzeichen 7 T 415/91)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) haben der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgericht Recklinghausen eingetragenen, mit einem Gebäude bebauten Grundstücks hat durch Teilungserklärung vom 10.03.1983 gemäß § 8 WEG das Eigentum in neun unters...

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