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Teppichboden – mietvertragliche Regelungen / 3.2 Formularvertragliche Vereinbarungen

Ulf Wollenzin
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Vereinbarungen in Mietverträgen, insbesondere über Wohnraum, finden sich häufig in formularvertraglicher Form. Nicht selten sind sie dann unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Teppichverklebung

Die formularvertragliche Klausel "Teppichböden dürfen nicht verklebt werden." ist unwirksam.

Diese Vertragsbestimmung ist zu allgemein gehalten und nimmt keine Rücksicht auf die Tatsache, dass es wasserlösliche Klebestoffe gibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Übliche Teppichreinigung

"Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an den Vermieter zu übergeben."

Diese Klausel begründet keine Pflicht des Mieters zu einer Grundreinigung mittels chemischer Behandlung, sondern lediglich die übliche Reinigung.[2]

Vom Grundsatz her gilt, dass es den Parteien unbenommen bleibt, den Mieter von Wohn- oder Gewerberaum durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teppichreinigung zu verpflichten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Fachreinigung

Häufig findet sich die Klausel: "Teppichböden hat der Mieter auf seine Kosten beim Auszug durch eine Fachfirma reinigen zu lassen."

Diese Formulierung schadet nicht, was die Reinigungspflicht als solche betrifft. Sie ist lediglich teilweise, nämlich im Zusammenhang mit dem Fachhandwerkerpassus unwirksam.[4]

Der Mieter bleibt also zur Reinigung verpflichtet, darf die Arbeiten aber selbst durchführen. Es bleibt abzuwarten, ob die Klausel Bestand haben wird. Denn Bedenken bestehen insoweit, als die Reinigungspflicht nach dem Klauselwortlaut auch dann greift, wenn der Mietvertrag nur kurz gedauert hat, eine chemische Reinigung (durch die Fachhandwerkerklausel kann nur diese gemeint sein) also noch nicht erforderlich war. Sie greift auch dann, wenn der Mieter den Teppichboden regelmäßig gereinigt hat und im Einzelfall bei Vertragsende der Zeitpunkt der zuletzt durchgeführten Reinigung n...

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