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Teil II Mietprozessrecht / 1.1 Zuständigkeit

Harald Kinne
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Rz. 2

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO). Diese örtliche Zuständigkeit gilt für alle Miet- oder Pachtverträge über Räume, auch für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über eine Werkmietwohnung (Schmidt-Futterer/Lindner,Vorbem. § 576 Rn. 11) und für Ansprüche aus den mit dem Mieter/Pächter geschlossenen Untermiet- und Unterpachtverträgen sowie den (mit einem gewerblichen oder nicht gewerblichen) Zwischenvermieter zustande gekommenen Zwischenvermietungsverträgen (Prütting/Gehrlein, § 29a ZPO Rn. 3; Zöller/Vollkommer, § 29a ZPO Rn. 6). Daher fallen unter § 29a ZPO auch sog. Endmieter ("Dritte" i. S. d. § 565) sowie die gemäß § 328 einbezogenen Dritten (echte Miet-/Pachtverträge zugunsten Dritter).

 
Hinweis

Regress gegen Neumieterin

Wenn die aus dem Mietvertrag durch mehrseitige Vereinbarung zwischen Altmieter, Neumieter und Vermieter ausscheidende Mieterin die "Kaution stehen lässt" und einen Regressanspruch gegen die Neumieterin geltend macht, ist ebenfalls die ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.7.2019, I-5 SA 27/19, ZMR 2019, 862).

§ 29a Abs. 1 ZPO gilt auch für miet-(pacht)vertraglich Mithaftende, nicht aber für sonstige Dritte, z. B. selbstschuldnerische Bürgen (BGH, Beschluss v. 16.12.2003, X ARZ 270/03, GE 2004, 476; OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.7.2025, 1 AR 20/25, BeckRS 2025, 19595), auch nicht für die Klage des Zwangsverwalters gegen den Eigentümer auf Herausgabe der Kaution (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 7.9.2004, 8 C 21/04, GE 2005, 495). § 29a ZPO gilt auch nicht für die Zahlungsklage eines Hoteliers gegen den Gast, der...

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