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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 25.07.2025 - 1 AR 20/25 (SA Z)

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Tenor

Örtlich gemeinsam zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten mit Sitz in ("Ort 01") im Urkundenprozess auf Zahlung ausstehender Miete sowie einer Kautionsforderung - insoweit die Beklagte zu 1) als Mieterin und die Beklagte zu 2) als Bürgin - bezüglich einer Immobilie in ("Ort 02") in Anspruch.

Nachdem das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass es sich in Bezug auf die Beklagte zu 1) für örtlich unzuständig erachte, da nach § 29a Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit der Mieträume bestehe, hat er auf Anregung des Landgerichts einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt, dem die Beklagten zugestimmt haben.

Mit Verfügung vom 22.07.2025 hat das Landgericht das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt.

II. 1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Gemäß § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dabei ist von den Gerichten auszugehen, die im konkreten Verfahren als zuständig bestimmt werden können. Das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht für die hier in Betracht kommenden Landgerichte Frankfurt (Oder) und Potsdam ist das Brandenburgische Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die beiden Landgerichte liegen.

Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch noch nach Rechtshängigkeit der Klage nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20, juris Rn. 10, m.w.N.).

2. Örtlich gemeinsam zuständig ist das Landgericht Potsdam.

Die Beklagten werden als (einfache) Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO als Gesamtschul...

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