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Sondereigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Sondereigentum ist gesetzlich in § 5 Abs. 1 WEG definiert. Hiernach sind Gegenstand des Sondereigentums die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

Konkretisiert wird es in Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum durch die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan. Was nicht entsprechend bestimmt wird, ist Gemeinschaftseigentum. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nicht nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 3 WEG). Das Sondereigentum kann sich nach § 3 Abs. 2 WEG auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstrecken. Voraussetzung ist, dass die im Sondereigentum stehenden Räume die wirtschaftliche Hauptsache bleiben. Auch an Außenstellplätzen kann Sondereigentum begründet werden, weil § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG ihre Raumeigenschaft fingiert.

Das Sondereigentum entsteht gemäß § 2 WEG bei Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG). Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Nach § 1 Abs. 6 WEG gelten die Vorschriften über das Sondereigentum entsprechend für das Teileigentum.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums werden in § 5 WEG geregelt. Nach § 6 WEG kann das Sondereigentu...

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