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Rentenwegfall

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet der Rentenanspruch und somit auch die Rentenzahlung in der Rentenversicherung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Die Rente steht dann nur bis zum Ende des jeweiligen Vormonats zu. Es kann auch vorkommen, dass aufgrund bestimmter Anrechnungsvorschriften die Rentenzahlung entfällt, der Anspruch auf eine Rente aber dem Grunde nach bestehen bleibt; die Rente ruht in diesem Fall in voller Höhe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Wegfall von Renten wegen entfallener Anspruchsgrundlagen ist in § 100 Abs. 3 SGB VI geregelt. Ist lediglich der Zahlungsanspruch – bei fortbestehendem Anspruch dem Grunde nach – entfallen, ist § 100 Abs. 1 SGB VI maßgebend. § 48 SGB X bestimmt in beiden Fällen, ab welchem Zeitpunkt durch Bescheidaufhebung der Wegfall wirksam ist, d. h. bereits zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder erst mit Wirkung für die Zukunft. Den Rentenwegfall infolge Befristung und Tod normiert § 102 SGB VI.

1 Altersrenten

Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden. Ein Rentenwegfall wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze scheidet fortan aus.

Der Zahlungsanspruch bei Altersrenten kann abgesehen von einem Tod des Versicherten auch noch entfallen, wenn eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI auf die Altersrente anzurechnen ist und infolge der Anrechnung kein Zahlbetrag mehr verbleibt. In diesem Fall entfällt aber lediglich der Zahlungsanspruch; der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter.

2 Erwerbsminderungsrenten

2.1 Wegfall der Anspruchsgrundlagen

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr vor (z. B. Besserung des Gesundheitszustands...

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