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Jansen, SGB VI § 100 Änderung und Ende

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 100 ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) ist Abs. 3 geändert worden. Eine rein redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 3 Satz 2 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001. Zum 1.1.2002 ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) in Abs. 1 der Satz 2 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 erfolgte eine weitere Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019). Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.5.2007 Abs. 4 angefügt worden. Mit Wirkung zum 1.7.2017 ist Abs. 2 durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) gestrichen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift hat weitestgehend die früheren Regelungen in § 1290 Abs. 3, § 1286 sowie § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO abgelöst. Es wird abweichend von der Grundregel in § 48 SGB X bestimmt, dass als Zeitpunkt einer Rentenänderung jeweils nur der Monatsbeginn infrage kommt. Damit ergänzt sie insoweit nur die Regelungen im SGB X, d. h. die Frage, ob eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wirksam wird, bestimmt sich weiterhin allein nach § 48 SGB X (BT-Drs. 11/4124 S. 176). Die Vorschrift gilt auch für weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Rentengewährung (z. B. für den Übergangszuschlag gemäß § 319b und die Zuschüsse gemäß §§ ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 100 Änderung und Ende
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  (1) 1Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2Satz 1 gilt nicht beim ...

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