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Kabelempfang: Wegfall der Umlage der Kabelgebühren / 5.1 Vertragliche Vereinbarung

Alexander C. Blankenstein
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Folge einer vertraglichen Vereinbarung über den Weiterbezug des Kabelempfangs direkt vom Vermieter ist, dass dieser wiederum die Kabelempfangsgebühren unter den Mietern verteilt bzw. auf diese umlegt. Insoweit verbietet zunächst die Bestimmung des § 556 Abs. 4 BGB von den Regelungen des § 556 Abs. 1 bis 3 BGB abweichende Vereinbarungen über Betriebskosten zu treffen. Da die Gebühren des Kabelempfangs seit dem 1.7.2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden können, könnte man in einer entsprechenden Zusatzvereinbarung eine unzulässige, weil von § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV abweichende Vereinbarung sehen. Allerdings enthält § 556 BGB lediglich Regelungen über Betriebskosten und verbietet nicht vertragliche Vereinbarungen über weitere Leistungen des Vermieters an den Mieter. Auch der Gesetzgeber selbst verweist auf die Möglichkeit entsprechender Vereinbarungen. Dass derartige möglich sein müssen, ergibt sich aber auch direkt aus dem TKG selbst, da § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG für derartige Fälle ein Kündigungsrecht der Mieter vorsieht.

Vermieter und Mieter können also durch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag die weitere Medienversorgung über den Vermieter regeln. Sinnvoll kann dies nicht nur für Mieter sein, in erster Linie dürfte dies vorteilhaft auch für den Telekommunikationsdienstleister sein, weil kein erhöhter Verwaltungsaufwand für ihn entsteht.

 
Hinweis

Möglichkeit der Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts

Auch im Fall der Zusatzvereinbarung über die Bereitstellung des Kabelempfangs durch den Vermieter, kann dieser zusätzlich das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV auf die Mieter umlegen. Es gelten insoweit keine Besonderheiten. Voraussetzung ist, dass entsprechend § 72 Abs. 1 TKG eine Glasfaserinfrastruktur im Gebäude existiert und diese ...

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