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HeizKV: Kürzungsrechte des Mieters / 3 Kürzungsrecht bei Verstoß gegen Einbaupflicht für fernablesbare Zähler oder Verstoß gegen Informationspflichten

Justin Denk, Martina Westner
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Weitere Kürzungsrechte bestehen, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wird oder der Vermieter seinen Informationspflichten nicht genügend nachkommt.

3.1 Voraussetzungen

Zusätzlich zum Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV werden nunmehr durch die neuen Sätze 2 und 3 weitere Sanktionen begründet. Danach besteht ein Kürzungsrecht zugunsten des Mieters zum einen dann, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. der Vermieter entgegen der Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 und 3 HeizKV keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat. Zum anderen kann der Mieter seine Abrechnung kürzen, wenn die Informationspflichten zur Abrechnung und zum Verbrauch nach § 6a HeizKV nicht oder nicht vollständig erfolgten.

3.2 Höhe

Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV beträgt die Kürzung nur 3 % des auf den Nutzer entfallenden Abrechnungsteils. Verstößt der Vermieter sowohl gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 (Installationspflicht) als auch gegen § 6a HeizKV, beträgt das Kürzungsrecht jeweils 3 %.

Der Verordnungsgeber geht man davon aus, dass dem Nutzer/Mieter durch diese Verstöße ein Schaden entsteht, da er zur Ablesung der (nicht fernablesbaren) Geräte anwesend sein muss bzw. er sein Verbrauchsverhalten mangels Informationen nicht anpassen kann. Laut Begründung[1] entsteht jedoch nur ein geringer, mittelbarer und begrenzter ökonomischer Schaden, weshalb die Kürzungen jeweils 3 % betragen. Es steht wohl mehr der Sanktionscharakter im Vordergrund.[2]

Für einen Vermieter ist bei Verstößen gegen diese neuen Pflichten der Schaden, der durch eine um 3 % bis maximal 6 % gekürzte Abrechnung eintritt, überschaubar. Unberührt davon bleibt das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV in Höhe von 15 %. In Summe könnte ein Mieter daher 21 % (15 % gemäß § 12 ...

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