Justin Denk, Martina Westner
Weitere Kürzungsrechte bestehen, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wird oder der Vermieter seinen Informationspflichten nicht genügend nachkommt.
3.1 Voraussetzungen
Zusätzlich zum Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV werden nunmehr durch die neuen Sätze 2 und 3 weitere Sanktionen begründet. Danach besteht ein Kürzungsrecht zugunsten des Mieters zum einen dann, wenn der Gebäudeeigentümer bzw. der Vermieter entgegen der Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 und 3 HeizKV keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat. Zum anderen kann der Mieter seine Abrechnung kürzen, wenn die Informationspflichten zur Abrechnung und zum Verbrauch nach § 6a HeizKV nicht oder nicht vollständig erfolgten.
3.2 Höhe
Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV beträgt die Kürzung nur 3 % des auf den Nutzer entfallenden Abrechnungsteils. Verstößt der Vermieter sowohl gegen die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 (Installationspflicht) als auch gegen § 6a HeizKV, beträgt das Kürzungsrecht jeweils 3 %.
Der Verordnungsgeber geht man davon aus, dass dem Nutzer/Mieter durch diese Verstöße ein Schaden entsteht, da er zur Ablesung der (nicht fernablesbaren) Geräte anwesend sein muss bzw. er sein Verbrauchsverhalten mangels Informationen nicht anpassen kann. Laut Begründung entsteht jedoch nur ein geringer, mittelbarer und begrenzter ökonomischer Schaden, weshalb die Kürzungen jeweils 3 % betragen. Es steht wohl mehr der Sanktionscharakter im Vordergrund.
Für einen Vermieter ist bei Verstößen gegen diese neuen Pflichten der Schaden, der durch eine um 3 % bis maximal 6 % gekürzte Abrechnung eintritt, überschaubar. Unberührt davon bleibt das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV in Höhe von 15 %. In Summe könnte ein Mieter daher 21 % (15 % gemäß § 12 ...