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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 8.2 Sonderregelung bei Eigentumswohnungen

Gerhard Jaser, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommen nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] 2 Varianten in Betracht:

  1. Variante (Normalfall)

    Die Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Hausmeister, Gartenpflege) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen. Einmalige Aufwendungen (z. B. für Handwerkerleistungen) sollen dagegen erst in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.

  2. Variante (einfache Lösung)

    Die gesamten Aufwendungen werden im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht.

    Diese Methode bedeutet insbesondere bei Eigentümergemeinschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr eine erhebliche Vereinfachung, da die Aufwendungen nicht mehr auf die Kalenderjahre aufgeteilt werden müssen. Die Finanzverwaltung lässt aber auch bei Eigentümergemeinschaften mit abweichendem Geschäftsjahr die in diesem Fall nicht zu empfehlende Geltendmachung nach der 1. Variante zu.

Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.[2]

Instandhaltungsrücklage

Bei Eigentumswohnungen werden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in den meisten Fällen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage gilt steuerlich noch nicht als Abfluss beim Wohnungseigentümer. Erst die Entnahme aus der Rücklage durch den Verwalter bei Bezahlung der Handw...

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