Haufe Redaktion
, Hans-Albert Wegner †
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB) kennt in seinem nachbarrechtlichen Teil zwar ein Fensterabwehrrecht (Art. 43 bis 45 BayAGBGB), aber kein Lichtschutzrecht, das zulässig angelegte Fenster in Grenznähe vor dem Zubauen durch den Nachbar schützt.
Eine Besonderheit der bayerischen Regelung besteht darin, dass sie auf den Nutzungszweck des Nachbargrundstücks abstellt. Dieses muss nämlich, damit sich dessen Eigentümer auf das Fensterabwehrrecht berufen kann, entweder bebaut sein oder als Hofraum bzw. Hausgarten genutzt werden. Wird auf einem bisher unbebauten Grundstück später ein Gebäude errichtet, kann von diesem Zeitpunkt an und damit nachträglich das Fensterabwehrrecht ausgeübt werden mit der Folge, dass dann Fenster, die sich innerhalb des Grenzabstands in Gebäudeaußenmauern auf einem angrenzenden Grundstück befinden, auf Verlangen des Nachbarn nach den Anforderungen des Art. 43 BayAGBGB einzurichten sind.
Fenster und Lichtöffnungen jeder Art, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn so eingerichtet sein, dass bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Fußboden des belichteten Raumes (also etwa in Mannshöhe) weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Bei Verwendung von undurchsichtigen Glasbausteinen ist eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht zu erwarten, weshalb Gebäudeaußenmauern mit Lichtöffnungen aus diesem Material innerhalb des Schutzstreifens von 60 cm zulässig sind.
Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durc...