Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB) kennt in seinem nachbarrechtlichen Teil zwar ein Fensterabwehrrecht (Art. 43 bis 45 BayAGBGB), aber kein Lichtschutzrecht, das zulässig angelegte Fenster in Grenznähe vor dem Zubauen durch den Nachbar schützt.

Eine Besonderheit der bayerischen Regelung besteht darin, dass sie auf den Nutzungszweck des Nachbargrundstücks abstellt. Dieses muss nämlich, damit sich dessen Eigentümer auf das Fensterabwehrrecht berufen kann, entweder bebaut sein oder als Hofraum bzw. Hausgarten genutzt werden. Wird auf einem bisher unbebauten Grundstück später ein Gebäude errichtet, kann von diesem Zeitpunkt an und damit nachträglich das Fensterabwehrrecht ausgeübt werden mit der Folge, dass dann Fenster, die sich innerhalb des Grenzabstands in Gebäudeaußenmauern auf einem angrenzenden Grundstück befinden, auf Verlangen des Nachbarn nach den Anforderungen des Art. 43 BayAGBGB einzurichten sind.[1]

Fenster und Lichtöffnungen jeder Art, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn so eingerichtet sein, dass bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Fußboden des belichteten Raumes (also etwa in Mannshöhe) weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Bei Verwendung von undurchsichtigen Glasbausteinen ist eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht zu erwarten, weshalb Gebäudeaußenmauern mit Lichtöffnungen aus diesem Material innerhalb des Schutzstreifens von 60 cm zulässig sind.

Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.

Zum Messen des Grenzabstands vgl. oben Kap. 3.3.

Der Anspruch des Nachbarn auf Vornahme baulicher Maßnahmen zur Verhinderung der Einsicht in sein Grundstück unterliegt nicht der Verjährung (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB).

Es gelten folgende Bestimmungen des BayAGBGB:

 

AGBGB Bayern[2]

Art. 43 Fensterrecht

(1) Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung abgemessen.

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.

Art. 44 Balkone und ähnliche Anlagen

Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Art. 43 entsprechenden Abschluss versehen werden. Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.

Art. 45 Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen

(1) Art. 43 und 44 gelten auch zugunsten von Grundstücken, die einer öffentlichen Eisenbahnanlage dienen. Die Fenster und andere Lichtöffnungen sowie der Abschluss der in Art. 44 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, dass sie das Durchblicken gestatten.

(2) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, begonnenen oder baurechtlich genehmigten Anlagen der in Art. 43 und 44 bezeichneten Art sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben als die Art. 43 und 44 sowie Abs. 1.

Art. 52 Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche

(1) Die sich aus Art. 43 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

[1] Vgl. Just in BayVBl 1985, 289 (295).
[2] Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) v. 20.9.1982.

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