Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
1 Einführung
Fenster, aber auch Balkone oder Terrassen, sind seit jeher Anlagen, deren Vorhandensein an oder nahe der Grundstücksgrenze belästigend wirken können, weil sie einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Andererseits gehört zum Grundstückseigentum (§ 903 BGB) aber auch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Fenster und andere Bauteile zum Nachbargrundstück hin haben zu können und diese von einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück möglichst frei zu halten. Dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen hier die nachbarrechtlichen Vorschriften über das Fenster- und Lichtrecht.
Fensterrecht
Das Fensterrecht regelt die Frage, ob und in welcher Weise in einem Gebäude grenzseitige Fenster, Balkone, Erker oder ähnliche Bauteile angebracht werden dürfen, die die Sicht oder die Möglichkeit anderer Einwirkungen auf das Nachbargrundstück etwa durch Lärm oder Gerüche eröffnen. Da dies für den Nachbar Nachteile und Unannehmlichkeiten mit sich bringt, ist das aus dem Eigentum fließende Recht, an beliebiger Stelle eines Gebäudes derartige Bauteile anlegen zu können, beschränkt. Aus der Sicht des Nachbarn, der vor belästigenden Einwirkungen geschützt werden soll, kann auch von einem Fensterabwehrrecht gesprochen werden.
Lichtrecht
Als Lichtrecht bezeichnet man die privatrechtlichen Normen, die den Schutz bestehender Fenster und anderer Bauteile gegen Eingriffe durch den Nachbarn regeln, insbesondere gegen den Entzug von Licht und Luft durch eine grenznahe Bebauung des Nachbargrundstücks. So gesehen handelt es sich also um ein Lichtschutzrecht.
Zivilrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 ff. keine Regelung des Fenster- und Lichtrechts. Auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 862, 906, 1004 BGB kann weder der Einblick in das eigene Grundstück vom Nachbargr...