Äußerst verwirrend wird es aber, wenn man sich dem fast unüberschaubaren Bereich der sog. unwägbaren Einwirkungen nähert, die im modernen Sprachgebrauch Immissionen genannt werden. Der Gesetzgeber hat hier mit der Vorschrift des § 906 BGB der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass das enge Zusammenleben von Menschen unausweichlich Einwirkungen unterschiedlichster Art von einem Grundstück auf das andere mit sich bringt. Dazu hat er eine Reihe nachbarlicher Einwirkungen beispielhaft aufgezählt (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen) und die Grenzen festgelegt, innerhalb derer diese Einwirkungen von den davon betroffenen Nachbarn zu dulden sind.
Gemeinsames Merkmal der in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielhaft aufgezählten Einwirkungen ist, dass sie in ihrer Ausbreitung weitgehend unbeherrschbar sind und aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung auch nicht kontrolliert werden können. Sie entsprechen den in § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschriebenen Immissionen, die als "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen" definiert werden.
Eine Einwirkung in dem dargestellten Sinn erfordert nach dem Gesetzeswortlaut ein positives grenzüberschreitendes Einwirken von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück. Nicht erfasst von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sind daher rein ideelle oder immaterielle Zustände auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie das ästhetische oder sittliche Empfinden verletzen, wenn sie wahrgenommen werden.
Gleiches gilt für bloß negative Beeinträchtigungen durch die Existenz etwa einer Anlage auf einem benachbar...