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AGS 12/2009, Mehrere Terminsgebühren bei Verhandlung mehrerer Verfahren

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RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; RVG § 15 Abs. 2; VwGO § 93

Leitsatz

  1. Werden mehrere Verfahren zeitgleich verhandelt, erhält ein Rechtsanwalt, der in jedem der Verfahren vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem für sie jeweils maßgebenden Gegenstandswert.
  2. Im Allgemeinen ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2009–18 E 373/09

1 Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, mit dem die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG zurückgewiesen worden ist, ist begründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des RVG nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Die gesetzliche Vergütung i.S.d. § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem RVG ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Eine "andere Bestimmung" i.S.d. § 45 Abs. 1 RVG stellt § 49 RVG dar. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Damit bestimmt § 49 RVG die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)Vergütung (Vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl. 2009, § 49 Rn 1).

Im Übrigen sind – soweit hier von Bedeutung – auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des RVG einschließl...

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