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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 13 Wertgebühren

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(1)[2] 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 41,50
10 000 1 000 59,50
25 000 3 000 55,00
50 000 5 000 86,00
200 000 15 000 99,50
500 000 30 000 140,00

über

500 000
50 000 175,00

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Bis 31.05.2025:

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 39
10 000 1 000 56
25 000 3 000 52
50 000 5 000 81
200 000 15 000 94
500 000 30 000 132

über

500 000
50 000 165

3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

 

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro[3] [Bis 31.05.2025: 30 Euro].

 

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

[1] § 13 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsä...

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