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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

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Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstandswert

bis ... Euro

Gebühr

... Euro

Gegenstandswert

bis ... Euro

Gebühr

... Euro
5 000 319,00 25 000 449,00
6 000 330,00 30 000 488,00
7 000 341,00 35 000 527,00
8 000 352,00 40 000 566,00
9 000 363,00 45 000 605,00
10 000 374,00 50 000 644,00
13 000 389,00 65 000 692,00
16 000 404,00 80 000 739,00
19 000 419,00

 

 

22 000 434,00

über

80 000
786,00
[1] § 49 neu gefasst durch Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025. Anzuwenden ab 01.06.2025.

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