Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 700
Gegen die Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen steht dem Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis zu, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen (einschließlich dessen Überwachung; siehe Rdn 701 ff.), bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften oder der Leitung der Ausführung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (vgl. Rdn 709) oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (siehe Rdn 711). Hierdurch kann der Geschäftsherr die doppelte Vermutung seines Auswahl- und Überwachungsverschulden sowie deren Kausalität für den Schaden widerlegen und der Haftung entgehen.
a) Verschulden bei der Auswahl des Gehilfen
Rz. 701
Die in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Sorgfaltspflichten sollen die Verursachung von Schäden verhindern. Daher soll sich der Geschäftsherr beim Einsatz von Hilfspersonen nur exkulpieren können, wenn er bei der Auswahl der bestellten Hilfspersonen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat. Er darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann. Deshalb richten sich die Anforderungen an Maß und Umfang der Pflichten nach der Verkehrsanschauung, der Art der Verrichtung und den Umständen des Einzelfalls.
Der Geschäftsherr muss sich von den Fähigkeiten, der Eignung und der Zuverlässigkeit seiner Hilfspersonen überzeugen. Je größer das Gefahrenpotential der Verrichtung ist, desto strenger sind die Auswahlkriterien. Für eine untergeordnete Tätigkeit ohne besondere Gefahren wird die Prüfung der körperlichen und der allgemein fachlichen Zuverlässigkeit der bestellten Person in der Regel genügen. Allerdings braucht nicht gerade derjenige Mangel des Gehilfen zum Schaden geführt haben, den der Geschäftsherr bei der ...